• Juist 2016

  • 2023: Chor und Orchester an der Landesmusikakademie Heek
  • Kardinaltugenden
  • Proben in Heek
  • Europatag am Dionysianum
  • Kollegium 1912 mit Geheimrat Dr. Anton Führer
  • 1912 Dionysianum: Große Pause
  • Dionysianum Januar 2019 (lieben Dank an Nils Prior)

  • 2021 Mottotag: Nikolaus
  • Englandaustausch - Lake District
  • Friedensmahner - Was ist Frieden?
  • 2022: SV lädt die 5er ein!
  • Gemeinsamer Wandertag nach MS 2017
  • Abi 2023 - Mottotag
  • Abi 2022 - Mottotag - Buchstabenhelden
  • 2021: Studienfahrten Q2 nach Freiburg, Trier und Sylt
  • Sonnenaufgang
  • Die SV auf Norderney Nov 2017
  • Instrumentalpraktischer Unterricht - Bläser
  • Orchester Gymnasium Dionysianum
  • Stufe 5: Theatertag OS 2019
  • Klettern auf Borkum
  • 2019 Q2 in Bruessel bei der EU / am Atomium

  • Mottotag Q2 "Helden der Kindheit"
  • NRW-Tag am Dionysianum
  • SoR - Gedenken an Hanau
  • Abitur 2023
  • Klassenfahrt nach Juist
  • 2023-01: Chor und Orchester an der Landesmusikakademie Heek
  • 2009: Die vier Tugenden von Guy Charlier - ein Geschenk des VAD
  • Proben an der Landesmusikschule Heek
  • 09. Mai 2022: Europatag am Dionysianum
  • 1912: Kollegium mit Geheimrat Dr. Anton Führer
  • 2009: Gemeinsame Fahrt nach Rom zum 350. Jubiläum
  • 1912: Dionysianum - Große Pause
  • Inschrift am Frankebau
  • Aula des Dionysianums vor der Renovierung, Juni 2023, by Pascal Röttger
  • 10. Januar 2019 (c) Nils Prior
  • Abiturientia 2021 - Mottotag Nikolaus (07.12.2020)
  • Englandaustausch - Lake District
  • 2015: Gemeinsamer Wandertag nach Scheveningen
  • 2023-02 Friedensmahner - Was bedeutet Frieden?
  • Abiturientia 2024 - Letzter regulärer Schultag 22.03.24
  • 2022: SV lädt die 5er ein!
  • 2023-11-18 Tag der offenen Tür - Chorgruppe 7
  • 2017: Wandertag nach Münster
  • 2000: Dionysianum - Kleihuesbau
  • Abiturientia 2023 - Mottotag bayr. Tracht (03.11.2022)
  • Abiturientia 2022 - Mottotag "Anfangsbuchstaben" - sprich: Jeder sucht sich eine Verkleidung passend zum Anfangsbuchstaben des Vornamens! (14.03.2022)
  • 2013: Abiturentlassfeier des Doppeljahrgangs G8/G9
  • 2021: Studienfahrten Q2 nach Freiburg, Trier und Sylt
  • 12. Februar 2020 Sonnenaufgang, (c) Jana Temke
  • SV-Fahrt / SV-Seminar
  • 5 - 7: Instrumentalpraktischer Unterricht - Bläser / Oberstufenorchester in Heek
  • Schülerorchester in St. Peter
  • 2019: Stufe 5 - Theatertag in OS
  • 2024-02 Sport-LK: Ski-Exkursion - Gleiten
  • Die vier Kardinaltugenden (2007 Guy Charlier) - ein Geschenk des VAD
  • Klassenfahrt nach Borkum
  • Studienfahrt nach Brüssel zur EU / am Atomium
  • Abiturientia 2023 - Mottotag "Helden der Kindheit" (23.02.2023)
  • 23. August 2022: 75 Jahre NRW
  • SoR: Schule ohne Rassismus / Schule mit Courage (28.02.2020)
  • 2020: Musische Tage SII - Orchester und Chor - an der Landesakademie in Heek
  • 1906: Dionysianum - Frankebau
  • 2023: Abiturentlassung (14.06.2023)

Reisen + Risikiogebiete + Quarantäne: Reisen von Schülerinnen und Schülern

Bei der Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland (Reiserückkehr) gelten besondere Regelungen, aus denen sich wichtige Verpflichtungen – auch für Schülerinnen und Schüler (s.u.), Lehrkräfte oder alle anderen an Schulen tätigen Personen – ergeben.

Private Reisen in Risikogebiete bedürfen aktuell einer besonderen Planung und Umsicht; ggfs. müssen bestehende Planungen aufgrund geänderter rechtlicher Vorgaben oder medizinischer Einschätzungen auch kurzfristig geändert werden. Die Situation kann sich täglich ändern und muss im Blick gehalten werden.

Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die aktuelle Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Derzeit gilt diese in der Fassung vom 19.09.2020.

Risikogebiet ist nach § 2 Absatz 3 der CoronaEinrVO ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundeministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern; sie wird durch das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlicht.

Derzeit führt das RKI weltweit zahlreiche Länder auf, darunter eine zunehmende Zahl von Regionen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Wichtigste Verpflichtungen nach der CoronaEinrVO sind die die Quarantänepflicht (§ 3 CoronaEinrVO) sowie die Meldepflichten beim zuständigen Gesundheitsamt (§ 2 CoronaEinrVO).

Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 5 CoronaEinrVO).

Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können.

Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:

  • Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.
  • Testung unverzüglich nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen.

Bis zum Erhalt des Ergebnisses eines in Deutschland durchgeführten Tests besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich in (häusliche) Quarantäne zu begeben. Wenn der Test negativ ist und sich keine Symptome auf COVID-19 zeigen, beendet dies momentan die Quarantänepflicht.

Es wird unbedingt empfohlen, sich regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen zu informieren, da sich ab 01.10.2020 möglicherweise Änderungen ergeben.

Weiterführende Informationen sind auf der Sonderseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen abrufbar unter: https://www.mags.nrw/coronavirus .

Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben und veröffentlicht: www.rki.de/covid-19-risikogebiete. 

Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten regelmäßig in Quarantäne begeben (s.o.). Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.

Schülerinnen und Schüler in Quarantäne bleiben dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungsmaßnahmen) nicht zu sanktionieren.

Nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falles eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind.

Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

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Tags: Soziale Tat, soziales Handeln, Engagement und soziales Lernen am Dionysianum: Schule ohne Rassismus, Schule mit Courage, SaM Schüler als Multiplikatoren

Gymnasium Dionysianum Rheine
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48431 Rheine

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