• Die SV auf Norderney Nov 2017
  • Juist 2016

  • Friedensmahner - Was ist Frieden?
  • Abi 2023 - Mottotag
  • Europatag am Dionysianum
  • 2020 Sonnenaufgang
  • Kollegium 1912 mit Geheimrat Dr. Anton Führer
  • Dionysianum Januar 2019 (lieben Dank an Nils Prior)

  • Stufe 5: Theatertag OS 2019
  • 1912 Dionysianum: Große Pause
  • 2022: SV lädt die 5er ein!
  • Englandaustausch - Lake District
  • Proben in Heek
  • Gemeinsamer Wandertag nach MS 2017
  • 2023: Chor und Orchester an der Landesmusikakademie Heek
  • Instrumentalpraktischer Unterricht - Bläser
  • Abitur 2024
  • Kardinaltugenden
  • 2021: Studienfahrten Q2 nach Freiburg, Trier und Sylt
  • SoR - Gedenken an Hanau
  • 2019 Q2 in Bruessel bei der EU / am Atomium

  • NRW-Tag am Dionysianum
  • Klettern auf Borkum
  • Orchester Gymnasium Dionysianum
  • SV-Fahrt / SV-Seminar
  • 1906: Dionysianum - Frankebau
  • 6: Klassenfahrt an der Nordsee
  • 2023.02 Friedensmahner - Was bedeutet Frieden?
  • 2023 Abiturientia - Mottotag bayr. Tracht (03.11.2022)
  • 2022.05: Europatag am Dionysianum
  • 2020.02 Sonnenaufgang, (c) Jana Temke
  • 2009: Gemeinsame Fahrt nach Rom zum 350. Jubiläum
  • 1912: Kollegium mit Geheimrat Dr. Anton Führer
  • 2024.02 Sport-LK: Ski-Exkursion - Gleiten
  • 2019.01 (c) Nils Prior
  • 2019: Stufe 5 - Theatertag in OS
  • 1912: Dionysianum - Große Pause
  • 2022: SV lädt die 5er ein!
  • Englandaustausch - Lake District
  • 2024.11 SV-Seminar auf Norderney
  • Abiturientia 2024 - Letzter regulärer Schultag 22.03.24
  • 2000: Dionysianum - Kleihuesbau
  • 2024.12 Konzert in der Stadthalle
  • Inschrift am Frankebau
  • 2023.11.18 Tag der offenen Tür - Chorgruppe 7
  • 2018: Proben an der Landesmusikakademie Heek
  • 2023.05 Fahrt der 6er nach Borkum
  • 2017: Wandertag nach Münster
  • 2007: Die vier Kardinaltugenden (Guy Charlier) - ein Geschenk des VAD
  • 2023.01: Chor und Orchester an der Landesmusikakademie Heek
  • 5 - 7: Instrumentalpraktischer Unterricht - Bläser / Oberstufenorchester in Heek
  • 2024-01 Probenwochenende in Heek an der Kandesmusikakademie
  • 2024: Abiturentlassung (27.06.2024)
  • 2020: Musische Tage SII - Orchester und Chor - an der Landesmusikakademie in Heek
  • 2009: Die vier Tugenden von Guy Charlier - ein Geschenk des VAD
  • 2021: Studienfahrten Q2 nach Freiburg, Trier und Sylt
  • 2020.02 SoR: Schule ohne Rassismus / Schule mit Courage
  • 2024.12 Konzert der Musikgruppen in der Stadthalle
  • Studienfahrt nach Brüssel zur EU / am Atomium
  • 2022.08: 75 Jahre NRW
  • 2015: Gemeinsamer Wandertag nach Scheveningen
  • 2024.12 Konzert in der Stadthalle
  • 2024: Klassenfahrt nach Borkum
  • Schülerorchester in unserer Schulkirche St. Peter
  • 2024.07: Feriengruß der 5c
  • 2023.06: Aula des Dionysianums vor der Renovierung, by Pascal Röttger
  • 2013: Abiturentlassfeier des Doppeljahrgangs G8/G9

NEUE vierte Dienstmail: Quarantäneregelung, Testungen usf.

Liebe Schulgemeinde,

anbei die neuste Dienstmail. Es wird eine dritte Testung je Woche eingeführt, dafür sollen nur noch Infizierte in Quarantäne und vollständig Geimpfte oder Genesene ohne Symptome seien von Quarantäneverordnungen ausgenommen usf.

Bleiben Sie gesund!

Oliver Meer

 
>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Umgang mit dem Thema „Quarantäne" in Schulen beschäftigt uns seit dem Beginn des Schuljahres immer wieder. Mit der SchulMail vom 17. August 2021 konnte ich über einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) an die Gesundheitsbehörden informieren. Mit diesem Erlass sollte der Weg geebnet werden, um die Zahl der von Quarantäne betroffenen Schülerinnen und Schüler spürbar einzugrenzen.
Nach den Beschlüssen der Konferenz der Gesundheitsministerinnen und -minister vom 6. September 2021 eröffnen sich nunmehr für das MAGS weitere Möglichkeiten zur Präzisierung des Personenkreises, der von Quarantänen betroffen ist. Vor allem darüber will ich Sie mit dieser SchulMail informieren.

Quarantäne nur für unmittelbar infizierte Personen

Die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ist ab sofort grundsätzlich auf die nachweislich infizierte Person zu beschränken. Die Quarantäne von einzelnen Kontaktpersonen oder ganzen Kurs- oder Klassenverbänden wird nur noch in ganz besonderen und sehr eng definierten Ausnahmefällen erfolgen.

Ein solches Vorgehen ist zur Sicherstellung eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz aus Sicht eines wirksamen Infektionsschutzes vertretbar, wenn

         * die Schule die allgemein empfohlenen Hygienemaßnahmen - einschließlich des korrekten Lüftens der Klassenräume (AHA+L) - beachtet hat und
         * die betroffenen Schülerinnen, Schüler oder Lehrkräfte alle weiteren vorgeschriebenen Präventionsmaßnahmen, insbesondere zur Maskenpflicht und den regelmäßigen Testungen, beachtet haben.

Konkret bedeutet dies, dass die Einhaltung aller Hygieneregeln einschließlich der Maskentragung in Innenräumen eine Bedingung für die gezielte Quarantänisierung nur der infizierten Personen darstellt. Da die Schulen über ein Hygienekonzept verfügen und mit der Geltung der Regeln seit geraumer Zeit vertraut sind, ist auch von den Gesundheitsbehörden davon auszugehen, dass alle Vorgaben eingehalten wurden - und damit kein Anlass für weiterreichende Ausnahmeentscheidungen.

Erhält die zuständige Behörde also von der Schule keine gegenteiligen Hinweise auf besondere Umstände, ist keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Betreuung von Kindern in Rahmen des Offenen Ganztags und weiterer schulischer Betreuungsangebote.

Wichtig ist darüber hinaus, dass in den Fällen, in denen in der Schule Ausnahmen insbesondere von der Pflicht zur Maskentragung bestehen (zum Beispiel im Sportunterricht), diese Ausnahmen klar dokumentiert sind und die sonstigen Regeln (z.B. Abstand) so weit wie möglich eingehalten werden. Erhalten die zuständigen Behörden keine gegenteiligen Hinweise durch die Schule, ist auch in diesen Fällen keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen.

Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung ohnehin ausgenommen.

Die zuständigen Gesundheitsbehörden sind durch den neuen Erlass des MAGS  gehalten, ihre infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen unter Beachtung dieser Vorgaben zu treffen.

Den erwähnten Erlass des MAGS werde ich Ihnen über die Schulaufsichtsbehörden zur Verfügung stellen. Aus gegebenem Anlass möchte ich in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinweisen, dass es auch zukünftig nicht die Aufgabe von Schulleitungen ist, Quarantäneanordnungen zu treffen - selbst wenn im Einzelfall die zuständigen Gesundheitsbehörden unter Hinweis auf ihre Arbeitsbelastung darum bitten.

Zusätzliche schulische Testung an weiterführenden Schulen

An weiterführenden Schulen muss flankierend zu den neuen Vorgaben eine zusätzliche wöchentliche Testung stattfinden. Dies gilt nicht für Grund- und Förderschulen sowie weitere Schulen mit Primarstufen, an denen mit dem „Lolli"-Test-Verfahren getestet wird. Aufgrund der hohen Sensitivität der PCR-Pooltestungen ist ein zusätzlicher Corona-Test nicht erforderlich.

Als Alternative zur regelmäßigen dritten Testung in der Woche hätte aus Gründen eines effektiven Infektionsschutzes bei eingeschränkten Quarantänen nur ein kompliziertes System zusätzlicher individueller Testungen der Kontaktgruppen von infizierten Personen zur Verfügung gestanden.

Eine dritte regelhafte Testung gibt dahingegen zusätzliche Sicherheit bei der Kontrolle des Infektionsgeschehens und trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren nach der aktuellen Coronaschutzverordnung außerhalb der Schule mit einem schulischen Testnachweis von sonstigen Testpflichten befreit sind.

Um den weiterführenden Schulen eine angemessene Vorbereitungszeit auf den neuen Testrhythmus einzuräumen, wird die neue Vorgabe zur dritten Testung erst ab Montag, 20. September 2021, gelten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei einer dreimaligen Testung pro Woche die Testungen grundsätzlich am Montag, Mittwoch und Freitag durchzuführen sind.
Dadurch gestaltet sich der Testablauf übersichtlich und trägt der „Geltungsdauer" von Selbsttests besser Rechnung. Die bekannten Ausnahmen bei teilzeitschulischen Bildungsgängen gelten fort; anderweitige, in besonderen Fällen erforderliche Ausnahmen sind von den Schulleiterinnen und Schulleitern im Einvernehmen mit den Schulaufsichtsbehörden zu regeln.

Wegfall der Dokumentation von Sitzplänen

Gemäß § 1 Absatz 2 der Coronabetreuungsverordnung war bislang die Dokumentation der Platzverteilung durch Sitzpläne erforderlich. Vor dem Hintergrund der neuen Regelungen, die eine Kontaktverfolgung nur in Ausnahmefällen vorsieht, wird diese Dokumentationspflicht mit der bereits vorbereiteten Änderung der Coronabetreuungsverordnung entfallen. 
Im Einzelfall kann es aber zur Unterstützung der Gesundheitsbehörden nach wie vor nötig sein, die Sitzordnung einer Klasse oder eines Kurses kurzfristig zu rekonstruieren.

„Freitestungen" von Kontaktpersonen

Sollte ausnahmsweise doch eine Quarantäne von Kontaktpersonen angeordnet werden, ist diese auf so wenige Schülerinnen und Schüler wie möglich zu beschränken. Auch dazu kann es erforderlich sein, die Sitzordnung einer Lerngruppe kurzfristig zu rekonstruieren (siehe oben).

Die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler kann in diesem Fall durch einen negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden. Der PCR-Test erfolgt beim Arzt oder im Rahmen der Kapazitäten in den Testzentren. Eine Abwicklung über die Schule ist nicht vorgesehen. Die Tests werden über den Gesundheitsfonds des Bundes finanziert (vgl. § 14 Test-Verordnung Bund).
Der Test darf frühestens nach dem fünften Tag der Quarantäne vorgenommen werden. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil. Diese Regelung gilt nicht für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal.

Schülerinnen und Schüler, die sich gegenwärtig in einer angeordneten Quarantäne befinden, können ab sofort von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich frühestens nach fünf Tagen durch einen PCR-Test freizutesten.

Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen an Schulen bei Verweigerung von Maske oder Test

Um zu gewährleisten, dass möglichst wenige Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen in Quarantäne müssen, sind in der Schule auch weiterhin die Maskenpflicht in Innenräumen und die Testpflicht für nicht immunisierte Personen strikt zu beachten.

Wer sich weigert, eine Maske zu tragen oder an den vorgeschriebenen Testungen teilzunehmen, muss zum Schutz der Schulgemeinde vom Unterricht und dem Aufenthalt im Schulgebäude ausgeschlossen bleiben. Im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens ist die Befugnis der Schulleitung zum Erlass von Schulverweisen problematisiert worden. Um hier für die notwendige Klarheit und Handlungssicherheit bei Ihnen zu sorgen, wird in der Coronabetreuungsverordnung eine Anpassung erfolgen. Damit wird klargestellt, dass Personen, die sich der Maskenpflicht oder der Testung verweigern, bereits kraft Gesetzes von der Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen sind und ebenfalls bereits kraft Gesetzes einem Betretungsverbot für das Schulgebäude unterliegen. Keine Schulleiterin und kein Schulleiter muss also zunächst einen Verwaltungsakt erlassen bzw. schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen ergreifen, um diese Rechtswirkungen (Unterrichtsausschluss und Betretungsverbot) herbeizuführen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist aber nach wie vor gehalten, die betreffende Person ausdrücklich zum Verlassen des Schulgebäudes aufzufordern, wenn sie dem gesetzlichen Unterrichtsausschluss und Betretungsverbot nicht von sich aus Folge leistet.

Rechtlich bleibt es bei der Feststellung, dass die Abwesenheit im Unterricht wegen eines Unterrichtsauschlusses/Betretungsverbots zunächst kein unentschuldigtes Fehlen darstellt. Die fortdauernde, nicht medizinisch begründete Verweigerung von Schutzmaßnahmen (Maske, Testung) kann jedoch den Verdacht einer Schulpflichtverletzung begründen, mit entsprechenden Folgen auch für die Bewertung nichterbrachter Leistungsnachweise.

Ich hoffe, die Informationen in dieser SchulMail sind für Sie verständlich dargestellt und eine Hilfe bei Ihrer täglichen Arbeit. Von den neuen Regeln zur Quarantäne verspreche ich mir eine spürbare Unterstützung für Ihr Bemühen, allen Schülerinnen und Schülern einen störungsfreien Präsenzunterricht zu ermöglichen.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

 <<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<

Gymnasium Dionysianum Rheine
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48431 Rheine

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