Wie die Schulkonferenz arbeitet
Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule. Dort arbeiten die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrerinnen und Lehrer zusammen. Die Elternvertreter werden von der Schulpflegschaft, die Schülervertreter vom Schülerrat, die Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer von der Lehrerkonferenz gewählt.
Die Schulkonferenz hat an Schulen mit
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bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder
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bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder
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mehr als 500 Schülerinnen und Schülern 18 Mitglieder
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Sekundarstufe I und II 20 Mitglieder.
Seit dem Schuljahr 2005/2006 haben die Lehrer-, Eltern- und Schülervertretungen in den Schulkonferenzen der Hauptschulen, der Realschulen, der Gymnasien und der Gesamtschulen jeweils die gleiche Zahl von Sitzen (Drittelparität). In den Grundschulen ist die Anzahl von Lehrer- und Elternvertretern weiterhin gleich.
Die Schulkonferenz berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Die vielfältigen Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65 Schulgesetz geregelt. Das Schulgesetz unterscheidet je nach Aufgabe der Schulkonferenz zwischen umfassenden Gestaltungsrechten, der Zustimmung zu Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers, der Verabschiedung von Grundsätzen, Vorschlägen oder Stellungnahmen.
Beschlüsse der Schulkonferenz werden in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. An Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen ist in einigen Angelegenheiten (Nr. 2, 8, 9, 11, 15 und 20 des Aufgabenkatalogs) für einen Beschluss neben der Stimmenmehrheit der Mitglieder auch die Stimmenmehrheit der Lehrervertretung erforderlich.
Den Vorsitz der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, die oder der als neutrale Person zwischen den verschiedenen Gruppen in der Schulkonferenz ausgleichen und vermitteln sollte. Deshalb ist die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht stimmberechtigt. Lediglich bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.