UPDATE EF + Q1: KLAUSUREN müssen nachgeholt werden!
Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern,
mit der heutigen Dienstmail (06.05.20) zu den temporären Änderungen der Prüfungsordnungen (s.u.) ist nun klar, dass in jedem schriftlich belegten Kurs im Regelfall eine Klausur (oder Facharbeit) durch die Schüler geschrieben sein muss, um eine Zeugnisnote erteilen zu können.
Durch die Schulschließung vor Ostern haben damit bei uns noch 7 Q1-Schienen mit 28 Kursen und über 11 Schienen in der EF mit 40 Kursen Klausuren nachzuholen.
Durch das ab dem 12.05 laufende Abitur und durch die Hygienevorgaben sind unsere Personal- und Raumressourcen am Limit. Es dürfte schwer werden, weitere Jahrrgänge neben diesen beiden Stufen ins Gebäude zu holen! Sobald ab hoffentlich Donnerstag, dem 07.05, klar ist, wann wir die Schule weiter öffnen, werden wir mit der Q1 (hoffentlich mit A-/B-Gruppen am Montag, dem 11.05.) beginnen und möglichst ab dem 18.05 Klausuren schreiben. Sobald diese Planung steht, kümmern wir uns um die EF mit ihren Bedarfen. Auch wenn es wünschenswert wäre, dass die EF zumindest einmal vor den Klausuren die Fachlehrkraft sieht, so mag dies aufgrund der Zeitnot nicht gelingen.
Wann unter diesen Klausurvorgaben des Landes und den Hygienevorgaben andere Jahrgänge in das Dio zurück dürfen, kann ich leider aktuell nicht sagen, da Abitur, Notbetreuung (Stufe 5+6), nun Q1 und dann EF absoluten Vorrang wegen der Ausbildungsordnung haben. Ich bin nicht sehr optimistisch, dass es mehr als zwei oder vielleicht drei Präsenztage je Stufe bis zu den Ferien, verteilt auf die Wochen, werden. Leider ist es auch so, dass durch die nun erhöhte Präsenz weniger Lehrkräfte für viele Aufsichten in der Schule, das Lehren auf Distanz leiden wird, da man aus einer Klausuraufsicht nicht zeitgleich eine Videokonferenz betreuen kann usf.
Die kommende Planung wird auf der Homepage veröffentlicht und auch über die Kurslehrkräfte weitergegeben.
=> Bitte bereiten Sie sich nun auf die rasch kommenden Klausuren in Q1 und EF vor! In jedem schriftlich belegten Kurs muss eine Arbeit (oder Facharbeit) im Halbjahr geschrieben werden bzw. geschrieben worden sein!
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Meer
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05.05.20
Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern, liebe Kolleginnen und Kollegen,
alles ist noch unklar. Es soll Präsenzunterricht kommen, wie der auszugestalten ist, ist noch diffus.
ABER: Am Mittwoch stehen Sonderregelungen für die Oberstufe zur Diskussion im Schulausschuss des Landtags an. Dort sind nun auch Entwürfe unter "Entwurf einer Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz NRW" veröffentlicht: https://www.landtag.nrw.de/home/parlament-wahlen/tagesordnungen/WP17/1200/E17-1259.html
Wesentlich ist sicherlich, dass unter §46 APOGoSt gefordert wird, dass EINE Klausur im zweiten Halbjahr in der Regel vorliegen muss!
§ 46 Leistungsnachweise und Leistungsbewertung, Nachprüfung bei Minderleistungen
(1) Von dem Grundsatz zur gleichwertigen Bildung der Kursabschlussnote aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gemäß § 13 Absatz 1 kann zugunsten der Schülerin oder des Schülers abgewichen werden.
(2) Abweichend von § 14 Absatz 1 und 2 kann in der Einführungsphase auch in den Fächern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen sowie im ersten Jahr der Qualifikationsphase in den zwei Leistungskursfächern und in den von der Schülerin oder dem Schüler gewählten schriftlichen Grundkursfächern die Anzahl der zu schreibenden Klausuren auf jeweils eine und die Klausurdauer verringert werden, wenn dies aufgrund von Zeiten des Ruhens des Unterrichts organisatorisch erforderlich ist.
(3) Die Schule entscheidet anhand der organisatorischen Möglichkeiten und Umstände im Einzelfall, ob Leistungsnachweise, die Schülerinnen und Schülern aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht haben, nachzuholen sind.
(4) Für Schülerinnen und Schüler im zweiten Halbjahr der Einführungsphase und im zweiten Halbjahr der Qualifikationsphase, bei denen eine Leistungsbewertung unter Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Unterrichts, individueller Quarantänemaßnahmen und Erkrankung nicht möglich ist und aus organisatorischen Gründen nicht herbeigeführt werden kann, ist auf die Benotung des vorangegangenen Halbjahres zurückzugreifen. Dann gelten die Kursabschlussnoten im ersten Halbjahr der Qualifikationsphase auch als Kursabschlussnoten für das zweite Halbjahr der Qualifikationsphase.
(5) Schülerinnen und Schülern, die aufgrund der Fortschreibung der Kursabschlussnoten (Absatz 4) im zweiten Halbjahr der Qualifikationsphase in einem oder mehreren belegten Leistungs- oder Grundkursen vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht haben, erhalten in analoger Anwendung von § 10 die Möglichkeit zur Nachprüfung in diesen Fächern. Eine Zulassung zur Nachprüfung erfolgt abweichend von § 10 Absatz 1 auch, wenn die Verbesserung einer Minderleistung in mehr als einem Fach erforderlich ist. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterricht des ersten Halbjahres zu entnehmen. Eine Nachprüfung ist nicht möglich in Fächern, die mit null Punkten abgeschlossen wurden.
ABER: Alle Schüler des EF wechseln in die Q1 im Sommer, außer sie stellen einen Antrag auf Wiederholung, welche nach §45 nicht auf die Höchstverweildauer angerechnet wird.
§ 47 Einführungsphase, Versetzung in die Qualifikationsphase
(1) Die landeseinheitlich zentral gestellte Klausur gemäß § 14 Absatz 1 entfällt. (Das wäre die Klausur des 2. Quartals gewesen!)
(2) Abweichend von §9 gehen Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 die Einführungsphase besuchen, ohne Versetzung in die Qualifikationsphase über. Der Erwerb und die Zuerkennung von Abschlüssen am Ende der Einführungsphase richtet sich nach § 40 Absatz 2 und 3.
=> D.h. - so der Entwurf so beschlossen wird -, dass nach Anlaufen des Präsenzunterrichts die aufgrund der Schulschließung ab dem 12.03. ausgefallenen Klausuren von EF und Q1 des ersten Quartals nachgeschrieben werden!
Sobald ich mehr weiß, werde ich Sie informieren!
Ihr
Oliver Meer