Stadt versendet keine Isolier- und Quarantäneverfügungen mehr
Rheine. Mit sofortiger Wirkung stellt die Stadt Rheine den Versand von Isolier- und Quarantäneverfügungen ein. Die Pflicht zur Isolierung bzw. Quarantäne ergibt sich nach der aktuellen Rechtslage bereits unmittelbar aus den Regelungen der Corona-Test- und Quarantäneverordnung des Landes NRW.
„Ein gesonderter Bescheid ist deshalb nicht mehr notwendig“, so Bürgermeister Peter Lüttmann. „Es ist ohnehin an der Zeit, mehr und mehr auf die Eigenverantwortung zu setzen. Die Meisten wissen, was zu tun ist und verhalten sich entsprechend“, so Lüttmann weiter.
Für infizierte Personen (Isolierung) und deren Haushaltsangehörige (Quarantäne) gilt demnach:
- Isolierung: Ist das Ergebnis eines PCR-Tests oder Schnelltestes positiv, ist die betreffende Person verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in Isolierung zu begeben. Es ergeht keine zusätzliche Ordnungsverfügung der Stadt Rheine mehr, die bislang auch beim Arbeitgeber vorgelegt werden konnte. Für das geltend machen von Verdienstausfall (nach § 56 Infektionsschutzgesetz) reicht der Testnachweis aus.
- Quarantäne: Personen, die mit einer positiv getesteten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitglieds in Quarantäne zu begeben. Auch hier reicht für den Verdienstausfall (§ 56 IfSG) der positive Testnachweis sowie ein Nachweis des (gemeinsamen) Wohnsitzes.
Es ergeht keine zusätzliche Ordnungsverfügung der Stadt Rheine mehr.
- Verdienstausfall: Isolierte (infizierte) Personen können den positiven Testnachweis bei ihrem Arbeitgeber einrichten. In Quarantäne befindlichen Personen (Kontakte) reicht als Nachweis der positive Testnachweis der infizierten Person sowie ein Nachweis des (gemeinsamen) Wohnsitzes.
- Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Isolierung oder Quarantäne stellt auch weiterhin eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Für Kontaktpersonen, die nicht im selben Haushalt mit einer infizierten Person leben, gilt lediglich eine Empfehlung zu einer Quarantäne von 10 Tagen.
Eine Infektion mit dem Coronavirus kann sich durch jegliche Art von Erkältungssymptomen zeigen. Zu den häufigsten gehören laut Robert Koch-Institut (RKI) Husten, Fieber, Schnupfen und eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns. Betroffene berichten außerdem von Halsschmerzen, Atemnot, Kopf- und Gliederschmerzen sowie Müdigkeit. Auch Appetitlosigkeit und Übelkeit bis hin zu Durchfall und Erbrechen können Hinweise auf eine Corona-Infektion sein.
Bei der Omikron-Variante können grundsätzlich dieselben Symptome auftreten wie bei vorherigen Varianten. Das zeigt etwa die sogenannte Zoe-Covid-Studie aus Großbritannien, die auf Daten aus einer App zurückgreift, über die Erkrankte ihre Symptome übermitteln. Allerdings traten die klassischen Covid-Symptome Fieber, Husten und der Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn bei Omikron etwas seltener auf. Auch die Auswertung eines größeren Omikron-Ausbruchs auf einer Weihnachtsfeier in Oslo bestätigt, dass Geschmacks- und Geruchsverlust seltener vorkamen (Eurosurveillance: Brandal et al., 2021).
Quarantäne und Isolation enden ohne Testung automatisch nach zehn Tagen
Kreis Steinfurt. Die Stabsstelle Corona des Kreises Steinfurt setzt ab Donnerstag, 13. Januar, den in der vergangenen Woche getroffenen Bund-Länder-Beschluss zur Änderung der Isolations- und Quarantäneregelungen um. Alle der im Folgenden beschriebenen Regelungen gelten dabei unabhängig von der jeweils vorliegenden Variante des Coronavirus – also auch unabhängig davon, ob es sich um eine Infektion mit der Omikron-Variante handelt oder nicht.
Isolation für Infizierte:
Mit dem Coronavirus infizierte Personen müssen sich weiterhin unmittelbar nach Erhalt des positiven PCR-Testergebnisses in Isolation begeben. Die Stabsstelle Corona kontaktiert die Betroffenen und informiert sie über die Isolationspflicht. Zusätzlich wird die infizierte Person um die eigenverantwortliche Information aller engen Kontaktpersonen gebeten. Eine Entlassung aus der Isolation ist bei Symptomfreiheit frühestens nach Vorlage eines an Tag sieben durchgeführten negativen PCR- oder Schnelltestes bei der Stabsstelle Corona möglich. Für KRITIS-Personal (Beschäftigte in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen) sind ein negatives PCR-Testergebnis sowie eine mindestens 48 Stunden andauernde Symptomfreiheit Voraussetzung für eine Freitestung an Tag sieben der Isolation. Ein Schnelltest reicht für diesen Personenkreis nicht aus.
Ohne Testung endet die Isolation sowohl für die Allgemeinbevölkerung als auch für KRITIS-Personal automatisch mit dem Ablauf des zehnten Tages nach Erhalt des positiven Testergebnisses. In diesem Fall erfolgt keine abschließende Kontaktaufnahme durch die Stabsstelle Corona.
Quarantäne für Kontaktpersonen:
Enge Kontaktpersonen von mit dem Coronavirus infizierten Personen müssen sich nicht in Quarantäne begeben, wenn sie bereits ihre Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben. Gleiches gilt für enge Kontaktpersonen, die doppelt geimpft, geimpft und genesen oder genesen sind und deren letzte Impfung und/oder deren Erkrankung dabei weniger als drei Monate zurückliegt.
Alle weiteren engen Kontaktpersonen müssen sich in Quarantäne begeben. Für die Ausstellung einer entsprechenden Ordnungsverfügung müssen die Betroffenen eigenständig telefonisch Kontakt mit der Stabsstelle Corona aufnehmen (Tel.: 02551 69 7100, montags bis freitags: 8 bis 18 Uhr, samstags und sonntags: 10 bis 15 Uhr). Eine Entlassung aus der Quarantäne ist auch hier bei Symptomfreiheit frühestens nach Vorlage eines an Tag sieben der Quarantäne durchgeführten negativen PCR- oder Schnelltestes bei der Stabsstelle Corona möglich. Im Fall von Kontaktpersonen gilt dies sowohl für die Allgemeinbevölkerung als auch für KRITIS-Personal. Kinder und Jugendliche, die in die Kita oder zur Schule gehen, können von dieser Freitestungsmöglichkeit bereits nach fünf Tagen Gebrauch machen.
Ohne Testung endet die Quarantäne sowohl für die Allgemeinbevölkerung als auch für KRITIS-Personal automatisch mit dem Ablauf des zehnten Tages nach dem Kontakt zur infizierten Person. In diesem Fall erfolgt keine abschließende Kontaktaufnahme durch die Stabsstelle Corona.
Altfälle:
Symptomfreie Personen, die vor Donnerstag, 13. Januar, eine Isolations- oder Quarantäneverfügung erhalten haben und deren Isolation oder Quarantäne am morgigen Tag bereits länger als zehn Tage andauert, werden automatisch aus der Isolation oder Quarantäne entlassen und darüber von ihrer örtlichen Ordnungsbehörde informiert.
Symptomfreie Personen, die vor Donnerstag, 13. Januar, eine Isolations- oder Quarantäneverfügung erhalten haben und deren Isolation oder Quarantäne am morgigen Tag bereits länger als sieben Tage andauert, haben die Möglichkeit, sich mit einem negativen Schnell- oder PCR-Test aus der Quarantäne freizutesten.
"Das Impfen bleibt der zentrale Weg aus der Pandemie. Eine Auffrischungsimpfung schützt auch bei Omikron sehr gut vor schweren Verläufen und reduziert das Risiko, aufgrund einer Coronainfektion im Krankenhaus behandelt werden zu müssen, deutlich. Ich kann die Bürgerinnen und Bürger daher nur erneut dazu aufrufen, sich impfen zu lassen und die freien Termine in unserem Impfzentrum am Flughafen Münster/Osnabrück wahrzunehmen", erklärt Dr. Karlheinz Fuchs, Leiter der Stabsstelle Corona.
(Pressemitteilung des Kreis ST vom 13.01.2022)