WICHTIG! 5 - Q1: Versetzungsvorgaben (9) / Mittlererschulabschluss (EF)
Liebe Eltern und Schülerinnen und Schüler,
nach den ersten Ankündigungen vor den Osterferien ("Alle werden versetzt.") wurde nun am 01. Mai die "Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG" verabschiedet. Nun ist auch genau klar, wie diese auszulegen ist und ich habe die Lehrkräfte dazu informiert.
Verkürzt gesagt, gilt nun nach der der Verabschiedung folgendes:
Stufe 5 - 8: Alle werden unabhängig von den Leistungen versetzt.
In der Stufe 9 gelten nun die üblichen Bestimmungen, da damit die "Berechtigung zum Besuch der Oberstufe" verknüpft ist. Jedoch können nun nach §44f mehrere Nachprüfungen am Ende der Sommerferien abgelegt werden.
Die Stufe EF geht in die Q1 über. ABER: Den Mittleren Schulabschluss (MSA) erwirbt man mit den Noten der EF.2 bzw. Q1.1. Falls man nach der EF das Dionysianum z.B. zum BK verlässt (dies ist möglich, da man die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe mit der Versetzung nach Stufe 9 vor einem Jahr erhalten) und mit den Noten der EF.2 nicht den MSA erreicht, so kann man gemäß §44f am Ende der Sommerferien Nachprüfungen in mehreren Fächern ablegen.
In der Stufe Q1 können die Noten in der Regel (auch mit Blick auf das Distanz- und Präsenzlernen nach Ostern) erteilt werden.
§ 44c
Übergang in die nächsthöhere Klasse, Versetzung, Wiederholung, Rücktritt
(1) Abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung werden alle Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Klasse 7 bis 9 versetzt, auch wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse nicht erreicht sind.
(2) Die Klassenkonferenz soll den Verbleib in der bisherigen Klasse empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert werden kann. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer unterrichtet und berät die Eltern über diese Empfehlung.
(3) Am Ende der Klasse 9 erfolgt nach den Vorgaben dieser Verordnung eine Versetzung (Meer: also gemäß der regulären Vorgaben) in die Klasse 10, im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe.
§ 44e
Leistungsbewertung SI
(1) Abweichend von § 22 Absatz 2 beruhen die Leistungen der Schülerin oder des Schülers im zweiten Schulhalbjahr auf der Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres unter Einbeziehung der Zeugnisnote im ersten Halbjahr.
(2) Für Leistungsbewertungen in den Fällen des § 44c Absatz 3 und 4 und des § 44d gilt, 1. dass den Schülerinnen und Schülern der Klassen 9 und 10 auf Wunsch im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten Gelegenheit zu zusätzlichen schriftlichen, mündlichen oder praktischen Leistungen mit dem Ziel der Notenverbesserung zu geben ist und die Schülerinnen und Schüler entsprechend zu beraten sind, und 2. dass für Schülerinnen und Schüler der Klassen 9 und 10, bei denen eine Leistungsbewertung unter Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Unterrichts, individueller Quarantänemaßnahmen und Erkrankung nicht möglich ist und aus organisatorischen Gründen nicht herbeigeführt werden kann, auf die Benotung des vorangegangenen Halbjahres zurückzugreifen ist.
§ 44f
Nachprüfung und Verbesserungsprüfung
(1) Abweichend von § 23 Absatz 1 und § 44 erfolgt eine Zulassung zur Nachprüfung in den Fällen des § 44c Absatz 3 und des § 44d Absatz 3 auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Die Prüfungsaufgaben sind dem tatsächlich erteilten Unterricht in der jeweiligen Klasse zu entnehmen.
§ 46 SII
Leistungsnachweise und Leistungsbewertung, Nachprüfung bei Minderleistungen
(1) Von dem Grundsatz zur gleichwertigen Bildung der Kursabschlussnote aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gemäß § 13 Absatz 1 kann zugunsten der Schülerin oder des Schülers abgewichen werden.
(2) Abweichend von § 14 Absatz 1 und 2 kann in der Einführungsphase auch in den Fächern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen sowie im ersten Jahr der Qualifikationsphase in den zwei Leistungskursfächern und in den von der Schülerin oder dem Schüler gewählten schriftlichen Grundkursfächern die Anzahl der zu schreibenden Klausuren auf jeweils eine und die Klausurdauer verringert werden, wenn dies aufgrund von Zeiten des Ruhens des Unterrichts organisatorisch erforderlich ist.
(3) Die Schule entscheidet anhand der organisatorischen Möglichkeiten und Umstände im Einzelfall, ob Leistungsnachweise, die Schülerinnen und Schülern aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht haben, nachzuholen sind.
(4) Für Schülerinnen und Schüler im zweiten Halbjahr der Einführungsphase und im zweiten Halbjahr der Qualifikationsphase, bei denen eine Leistungsbewertung unter Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Unterrichts, individueller Quarantänemaßnahmen und Erkrankung nicht möglich ist und aus organisatorischen Gründen nicht herbeigeführt werden kann, ist auf die Benotung des vorangegangenen Halbjahres zurückzugreifen. Dann gelten die Kursabschlussnoten im ersten Halbjahr der Qualifikationsphase auch als Kursabschlussnoten für das zweite Halbjahr der Qualifikationsphase.
(5) Schülerinnen und Schülern, die aufgrund der Fortschreibung der Kursabschlussnoten (Absatz 4) im zweiten Halbjahr der Qualifikationsphase in einem oder mehreren belegten Leistungs- oder Grundkursen vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht haben, erhalten in analoger Anwendung von § 10 die Möglichkeit zur Nachprüfung in diesen Fächern. Eine Zulassung zur Nachprüfung erfolgt abweichend von § 10 Absatz 1 auch, wenn die Verbesserung einer Minderleistung in mehr als einem Fach erforderlich ist. Es finden dann mehrere Prüfungen statt.
Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterricht des ersten Halbjahres zu entnehmen. Eine Nachprüfung ist nicht möglich in Fächern, die mit null Punkten abgeschlossen wurden.
§ 47
Einführungsphase, Versetzung in die Qualifikationsphase
(1) Die landeseinheitlich zentral gestellte Klausur gemäß § 14 Absatz 1 entfällt.
(2) Abweichend von § 9 gehen Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 die Einführungsphase besuchen, ohne Versetzung in die Qualifikationsphase über. Der Erwerb und die Zuerkennung von Abschlüssen am Ende der Einführungsphase richtet sich nach § 40 Absatz 2 und 3.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Meer