• Klettern auf Borkum
  • Dionysianum Januar 2019 (lieben Dank an Nils Prior)

  • Kardinaltugenden
  • 2020 Sonnenaufgang
  • 2022: SV lädt die 5er ein!
  • Die SV auf Norderney Nov 2017
  • Abitur 2024
  • 2023: Chor und Orchester an der Landesmusikakademie Heek
  • 2021: Studienfahrten Q2 nach Freiburg, Trier und Sylt
  • Stufe 5: Theatertag OS 2019
  • Englandaustausch - Lake District
  • SoR - Gedenken an Hanau
  • Proben in Heek
  • Kollegium 1912 mit Geheimrat Dr. Anton Führer
  • Europatag am Dionysianum
  • Gemeinsamer Wandertag nach MS 2017
  • Abi 2023 - Mottotag
  • 2019 Q2 in Bruessel bei der EU / am Atomium

  • Instrumentalpraktischer Unterricht - Bläser
  • NRW-Tag am Dionysianum
  • Orchester Gymnasium Dionysianum
  • 1912 Dionysianum: Große Pause
  • Juist 2016

  • Friedensmahner - Was ist Frieden?
  • 2024.07: Feriengruß der 5c
  • 2024: Klassenfahrt nach Borkum
  • 2024.11 SV-Seminar auf Norderney
  • 2019.01 (c) Nils Prior
  • 2007: Die vier Kardinaltugenden (Guy Charlier) - ein Geschenk des VAD
  • 2023.05 Fahrt der 6er nach Borkum
  • 2009: Die vier Tugenden von Guy Charlier - ein Geschenk des VAD
  • 2020.02 Sonnenaufgang, (c) Jana Temke
  • 2022: SV lädt die 5er ein!
  • 2015: Gemeinsamer Wandertag nach Scheveningen
  • 1906: Dionysianum - Frankebau
  • SV-Fahrt / SV-Seminar
  • 2025.01 Musische Tage in Heek an der Landesmusikakademie: Oberstufenorchester und -chor
  • 2024: Abiturentlassung (27.06.2024)
  • 2023.01: Chor und Orchester an der Landesmusikakademie Heek
  • 2021: Studienfahrten Q2 nach Freiburg, Trier und Sylt
  • 2019: Stufe 5 - Theatertag in OS
  • 2000: Dionysianum - Kleihuesbau
  • Englandaustausch - Lake District
  • 2024.02 Sport-LK: Ski-Exkursion - Gleiten
  • 2023.06: Aula des Dionysianums vor der Renovierung, by Pascal Röttger
  • 2013: Abiturentlassfeier des Doppeljahrgangs G8/G9
  • 2020.02 SoR: Schule ohne Rassismus / Schule mit Courage
  • 2018: Proben an der Landesmusikakademie Heek
  • 1912: Kollegium mit Geheimrat Dr. Anton Führer
  • 2022.05: Europatag am Dionysianum
  • 2017: Wandertag nach Münster
  • 2023.11.18 Tag der offenen Tür - Chorgruppe 7
  • 2024-01 Probenwochenende in Heek an der Landesmusikakademie
  • 2023 Abiturientia - Mottotag bayr. Tracht (03.11.2022)
  • Studienfahrt nach Brüssel zur EU / am Atomium
  • Abiturientia 2024 - Letzter regulärer Schultag 22.03.24
  • 5 - 7: Instrumentalpraktischer Unterricht - Bläser / Oberstufenorchester in Heek
  • 2024.12 Konzert der Musikgruppen in der Stadthalle
  • 2022.08: 75 Jahre NRW
  • Schülerorchester in unserer Schulkirche St. Peter
  • 1912: Dionysianum - Große Pause
  • 2009: Gemeinsame Fahrt nach Rom zum 350. Jubiläum
  • 6: Klassenfahrt an der Nordsee
  • 2024.12 Konzert in der Stadthalle
  • 2024.12 Konzert in der Stadthalle
  • Inschrift am Frankebau
  • 2023.02 Friedensmahner - Was bedeutet Frieden?

Reisen + Risikiogebiete + Quarantäne: Reisen von Schülerinnen und Schülern

Bei der Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland (Reiserückkehr) gelten besondere Regelungen, aus denen sich wichtige Verpflichtungen – auch für Schülerinnen und Schüler (s.u.), Lehrkräfte oder alle anderen an Schulen tätigen Personen – ergeben.

Private Reisen in Risikogebiete bedürfen aktuell einer besonderen Planung und Umsicht; ggfs. müssen bestehende Planungen aufgrund geänderter rechtlicher Vorgaben oder medizinischer Einschätzungen auch kurzfristig geändert werden. Die Situation kann sich täglich ändern und muss im Blick gehalten werden.

Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die aktuelle Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Derzeit gilt diese in der Fassung vom 19.09.2020.

Risikogebiet ist nach § 2 Absatz 3 der CoronaEinrVO ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundeministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern; sie wird durch das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlicht.

Derzeit führt das RKI weltweit zahlreiche Länder auf, darunter eine zunehmende Zahl von Regionen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Wichtigste Verpflichtungen nach der CoronaEinrVO sind die die Quarantänepflicht (§ 3 CoronaEinrVO) sowie die Meldepflichten beim zuständigen Gesundheitsamt (§ 2 CoronaEinrVO).

Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 5 CoronaEinrVO).

Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können.

Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:

  • Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.
  • Testung unverzüglich nach der Einreise, wenn möglich direkt am Flughafen.

Bis zum Erhalt des Ergebnisses eines in Deutschland durchgeführten Tests besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich in (häusliche) Quarantäne zu begeben. Wenn der Test negativ ist und sich keine Symptome auf COVID-19 zeigen, beendet dies momentan die Quarantänepflicht.

Es wird unbedingt empfohlen, sich regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen zu informieren, da sich ab 01.10.2020 möglicherweise Änderungen ergeben.

Weiterführende Informationen sind auf der Sonderseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen abrufbar unter: https://www.mags.nrw/coronavirus .

Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben und veröffentlicht: www.rki.de/covid-19-risikogebiete. 

Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten regelmäßig in Quarantäne begeben (s.o.). Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.

Schülerinnen und Schüler in Quarantäne bleiben dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungsmaßnahmen) nicht zu sanktionieren.

Nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falles eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind.

Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

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Tags: Soziale Tat, soziales Handeln, Engagement und soziales Lernen am Dionysianum: Schule ohne Rassismus, Schule mit Courage, SaM Schüler als Multiplikatoren, Gedenken und Erinnern

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