Alles Gute zum Schulstart nach den Herbstferien!
Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern,
wie geht es nun ab Montag im Dionysianum weiter? Natürlich gelten die Vorgaben der Dienstmail msb2010_0801 - Informationen zum Schulbetrieb in Corona-Zeiten nach den Herbstferien weiter.
Anbei hierzu nochmals einigen wichtige Auszüge und im Anschluss Hinweise, wie die Schule ab Montag, dem 26.10.20, laufen wird:
Distanzunterricht, der nun bewertet wird und dessen Aufgaben verpflichtend bearbeitet werden müssen, kommt nur bei einem durch SARS-CoV-2 verursachten Infektionsgeschehen in Betracht. Ist die Unterrichtsversorgung aus anderen Gründen (z.B. aufgrund jahreszeitenbedingter Erkrankungen) angespannt, ist nicht auf Distanzunterricht, sondern die üblichen Instrumente zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung zurückzugreifen. Der Schul- und Unterrichtsbetrieb in Präsenz hat absoluten Vorrang. Erst wenn nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten, Präsenzunterricht nicht oder nicht vollständig erteilt werden kann, findet Distanzunterricht statt. An diese Voraussetzung sind strenge Maßstäbe zu legen. Es sind alle Optionen zur Realisierung des Vorrangs von Präsenzunterricht zu nutzen. Über die Einrichtung von Distanzunterricht entscheidet die Schulleitung (Ich werde mich hierzu natürlich vom Gesundheitsamt, dem städt. Träger und der oberen Schulaufsicht der Bezirksregierung beraten lassen!).
Rückkehr von Schülerinnen und Schülern aus Risikogebieten/Schulpflicht
Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten nach Maßgabe der jeweils geltenden Coronaeinreiseverordnung (vgl. zu der ab dem 17. Oktober 2020 geltenden Fassung https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201006_coronaeinrvo_ab_07.10.2020_lesefassung.pdf) regelmäßig in Quarantäne begeben. Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.
Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz
Das Lüften der Schulräume hat nachweislich großen Einfluss auf die Verminderung der Viruslast und trägt zur maßgeblichen Reduzierung des indirekten Infektionsrisikos bei. Eine wirksame und regelmäßige Durchlüftung der Räume muss daher sichergestellt sein.
Als Richtwert kann gelten: alle 20 Minuten und nach jeder Unterrichtsstunde für mindestens 5 Minuten (Ansonsten sind aufgrund der Jahreszeit die Fenster längere Zeit geschlossen. Im Kleihuesbau muss während des Stoßlüftens der Klassenraum bis zur Installation der Absturzsicherungen von den Schülerinnen und Schülern verlassen werden!).
Diese und weitere aktualisierte Empfehlungen finden Sie in den gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden erarbeiteten und mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) sowie der Unfallkasse NRW abgestimmten "Hinweisen und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen in Zusammenhang mit Covid-19". Diese werden regelmäßig nach Maßgabe der jeweils geltenden Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) aktualisiert. Eine aktualisierte Fassung finden Sie in Kürze unter dem bekannten Link im Bildungsportal https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten.
Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) in den Schulen
Die CoronaBetrVO in der seit dem 01. Oktober 2020 geltenden Fassung (vgl. https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200930_coronabetrvo_ab_01.10.2020.pdf) sieht hierzu vor, dass die Verpflichtung zum Tragen einer MNB für alle Personen gilt, die sich im Rahmen der zulässigen schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten.
Dies sind vor allem die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte, das sonstige pädagogische Personal und Betreuungskräfte sowie Personal des Schulträgers. Eltern sind als Mitglieder der Schulmitwirkungsgremien erfasst. Außerhalb dieser begründeten Anlässe dürfte es in der Regel keine Notwendigkeit für andere Personen (auch nicht für Eltern) geben, das Schulgelände zu betreten.
NEU: Wieder Maskenpflicht im Unterricht! Am 21.10. wurden die Schulen informiert, dass ähnlich zur Maskenpflicht am Sitzplatz nach den Sommerferien nun wieder Maskenpflicht am Sitzplatz bis zum Beginn der Weihnachtsferien gelte!
Darüber hinaus kann die Schulleitung aus medizinischen Gründen von der Pflicht, eine MNB zu tragen, befreien. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen bedarf es für diesen Nachweis grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss. Aus dem Attest muss sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 - 13 B 1368/20).
Über die zulässige außerschulische Nutzung der Schulgebäude entscheidet weiterhin der jeweilige Schulträger auf Grundlage der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in der jeweils geltenden Fassung (https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw#verordnungen).
Distanzunterricht - Rechtlicher Rahmen (=> Distanzunterricht wird BEWERTET)
Am 30. September 2020 hat der Ausschuss für Schule und Bildung seine Zustimmung zur Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz (VO Distanzunterricht) erteilt.
Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler wie der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig.
Die Schulleitung richtet den Distanzunterricht auf der Grundlage eines pädagogischen und organisatorischen Plans ein und informiert die zuständige Schulaufsicht sowie die Eltern hierüber.
Distanzunterricht soll dann digital erteilt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, also insbesondere eine ausreichende technische Ausstattung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte gewährleistet ist.
Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Schulpflicht durch Teilnahme am Distanzunterricht.
Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Klassenarbeiten finden in der Regel im Präsenzunterricht statt. Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsbewertung möglich.
Die Verordnung erstreckt sich auf die Bildungsgänge aller Schulstufen und Schulformen. Sie wird bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 befristet.
Ich wünsche uns allen, dass die Schule offen bleibt! Die Angebote in den Kernfächern für "schwächere" Schülerinnen und Schüler, um Lücken aus der Zeit der Schulschließung aufzuarbeiten, bleiben bestehen usf.
Es wird uns alle viel Bemühen kosten:
Wir werden gemäß der Vorgabe alle 20 Minuten und in den großen Pausen stoßlüften, d.h. es wird im Gebäude kalt und zugig sein. Bitte ziehen Sie Ihre Kinder warm an, ermutigen Sie die Kinder auch im Klassenraum ggf. Jacke zu tragen oder sich eine Decke mitzunehmen.
Auch wird es bei festen Sitzplätzen bleiben und am Sitzplatz muss wieder Maske getragen werden (was unsere Schüler schon freiwillig taten und die Schulkonferenz empfahl!)
Sport- und Schwimmunterricht wird im Rahmen der Vorgaben und Gegebenheiten stattfinden. Dies gilt natürlich für den gesamten Fachunterricht, da die Vorgaben der Kernlehrpläne uneingeschränkt gelten.
Jahrgangsübergreifende oder gesellige Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Lehrerausflüge, Mittelstufenchor oder Karnevalsparty) sind weiterhin untersagt. Als Ersatz für den Tag der offenen Tür wird es stadtweit digitale Angebote geben.
Letztlich bitte ich Sie, Ihre Kinder nur gesund zur Schule gehen zu lassen bzw. sie einen Tag zu beobachten, ob Coronaverdacht besteht (mehr).
So es weitere Entwicklungen gibt, werde ich Sie informieren bzw. Sie können mich gerne auch ansprechen, anmailen oder anrufen...
Bleiben Sie gesund!
Ihr
Oliver Meer
P.S.: Kommenden Freitag, am 30.10.20, liegt in der Kooperation der erste Pädagogische Tag. Für die Stufen 5 - Q2 bedeutet dies unterrichtsfrei bzw. in der SII werden Klausuren geschrieben. Am Dionysianum werden sich die Lehrkräfte mit dem Konzept der Leseschule und vor allem mit Absprachen, Konzepten und fachspezifischen Werkzeugen zum Distanzunterricht beschäftigen. Weiterhin nimmt seit Ende September das gesamte Kollegium an digitalen Fortbildungen und Webinars von fobizz zum digitalen (Distanz)Unterricht teil, wofür wir fast die Hälfte unseres jährlichen Fortbildungsbudgets investiert haben.
17.10.2020: https://www.land.nrw/corona