22.02.21: Q1/2 Präsenz- / 5 - EF Distanzunterricht!
Liebe Eltern,
anbei finden Sie die neuste Dienstmail (vom 11.02.21, 14:25) zum Schulbetrieb ab dem 22.02.21.
Ich habe einige Passagen hervorgehoben.
Verkürzt gesagt wird der Distanzunterricht für die Stufen 5 bis EF verlängert. Die Q-Phase kehrt in die Schule zurück. Hier wird es eine Abstimmung in der Kooperation geben, wie wir dies gestalten werden. Auch die Inzidenzzahlen im Kreis ST werden wir dazu im Blick behalten.
Weiterhin gibt es Aussagen zur (med.) Maskenpflicht, zum Praktikum Stufe 9, zu der Lernstandserhebung vera8 und zur Zahl der Klassenarbeiten. Leider müssen auch alle Klassenfahrten nach Ostern abgesagt werden (s.u.).
Es sollen noch weitere Regelungen kommen.
Dies erstmal in Kürze.
Ihr
Oliver Meer
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dieser SchulMail informiere ich Sie gerne über die Beratungen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am gestrigen Mittwoch, den 10. Februar 2021, sowie über die weitere Vorgehensweise zum Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen.
Die Maßnahmen der vergangenen Wochen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben zu einer Reduzierung der Infektionszahlen und zu einem Absinken der Inzidenzwerte geführt. Trotz dieser erfreulichen Entwicklung müssen wir das Infektionsgeschehen weiterhin genau beobachten und bei möglichen Schritten zur Öffnung der Schulen besonnen und vorsichtig vorgehen. Während die bisherigen Beschränkungen in allen Bereichen nahezu unverändert fortgesetzt werden, sollen die gemeinsam erarbeiteten Spielräume wie angekündigt für die schrittweise Erweiterung der Präsenzangebote im Bereich der Bildung und Betreuung genutzt werden. In den Schulen können in einem ersten Schritt hierbei vor allem die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Abschlussklassen Berücksichtigung finden.
Im Vorfeld des Treffens der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hat das Ministerium für Schule und Bildung in den vergangenen Tagen mit zahlreichen am Schulleben beteiligten Verbänden intensive und sehr konstruktive Gespräche geführt. Wichtige Gesprächspartner waren dabei unter anderem Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerverbände, der Schulleitungsvereinigungen, der Elternverbände, der Kommunalen Spitzenverbände, der Schulen in freier Trägerschaft und der LandesschülerInnenvertretung sowie der Schulaufsicht. In diesen Gesprächen standen neben den Abschlussklassen gerade auch die besonderen Bedürfnisse der jüngeren Schülerinnen und Schüler, der Schülerinnen und Schüler mit besonderen Unterstützungsbedarfen und insgesamt ein Zuwachs an Präsenzunterricht im Zentrum der Interessen und des Austausches. Nordrhein-Westfalen wird von den Möglichkeiten des gestrigen Beschlusses im Interesse der Kinder und Jugendlichen verantwortungsvoll Gebrauch machen und zunächst für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen sowie der Primarstufe wieder verstärkt Unterricht in Präsenz ermöglichen. Sobald sich die Infektionslage weiter entspannt, werden wir aber auch eine Rückkehr für die Schülerinnen und Schüler weiterer Jahrgangsstufen zumindest in einem eingeschränkten Präsenzbetrieb prüfen und entscheiden.
Wichtig war den Beteiligten ebenso wie der Landesregierung, eine Planungsperspektive aufzuzeigen und Lösungen für Modelle zum Schulbetrieb zu etablieren, die einen Einstieg sicherstellen und darauf aufbauend zugleich weitere Schritte zur Öffnung ermöglichen. Um den Schulen und den Schulträgern den notwendigen Vorlauf zur Umsetzung zu geben, werden alle relevanten Veränderungen zum Schulbetrieb auf der Grundlage des gestrigen Beschlusses mit einem Vorlauf von 10 Wochentagen ab Montag, den 22. Februar 2021, zur Umsetzung kommen.
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Generelle Vorgaben für weiterführende allgemeinbildende Schulen
Regelungen für die Abschlussklassen
Allen Schülerinnen und Schülern, die vor Prüfungen stehen und die einen erfolgreichen Abschluss ihrer bisherigen Schullaufbahn anstreben, wird eine Rückkehr in den Präsenzunterricht ermöglicht. Für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen ist grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts auch in voller Klassenstärke möglich. Mit dem Ziel der Kontaktreduzierung können Klassen und Lerngruppen jedoch auch geteilt werden, falls hierzu die personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Ziel bleibt es, eine ausreichende und gute Vorbereitung auf Abschlussprüfungen im Rahmen des hierzu notwendigen Präsenzunterrichts zu sichern. Für die Schülerinnen und Schüler kann es zu einem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht kommen. Auch ein Hybrid-Unterricht ist, sofern die Voraussetzungen vorliegen, möglich. Modelle zur lernförderlichen bzw. chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht finden Sie in den Handreichungen zur lernförderlichen bzw. chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht.
Zu den Abschlussklassen in den allgemeinbildenden Schulen zählen:
Bei der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für die Abschlussklassen können die Schulen unter Beachtung der nachfolgenden Punkte eigene Gestaltungsspielräume nutzen.
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Regelungen für die gymnasiale Oberstufe (Gymnasien, Gesamtschulen, WBK)
Phasen selbstständigen Lernens gehören für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe zum Schulalltag. Gleichwohl ist insbesondere zur Vorbereitung auf die anstehenden Abiturprüfungen ein regelhafter Präsenzunterricht von großer Bedeutung. Da die Leistungen auch der Schülerinnen und Schüler, die sich derzeit in der Qualifikationsphase 1 befinden, bereits in die Gesamtbewertung für ihr Abitur einfließen, wird auch ihnen die Rückkehr in einen Präsenzunterricht ermöglicht. Entsprechendes gilt für die Studierenden des WBK im dritten bis sechsten Semester.
Bei der Umsetzung des Präsenzunterrichts sind die nachfolgenden Eckpunkte zu beachten:
- Die pro Schülerin bzw. Schüler notwendigen drei Vorabiturklausuren müssen bis zu den Osterferien geschrieben werden.
- Die Schulleitung kann Schülerinnen und Schülern, die zu Hause keine lernförderliche Umgebung haben, anbieten, ihre Aufgaben in geeigneten Räumen der Schule zu erledigen.
- Die Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase werden zunächst weiterhin auf Distanz unterrichtet. Für die Studierenden des WBK im 1. und 2. Semester gilt dies entsprechend.
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Regelungen für den Sportunterricht
Auch der Unterricht im Fach Sport findet grundsätzlich statt. Zu beachten ist, dass Sportunterricht, wann immer es die Witterung zulässt, im Freien stattfinden soll. Beim Sportunterricht in der Sporthalle ist grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Nur bei Phasen intensiver, körperlicher Ausdaueranstrengung soll auf das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden. Eine detailliierte Übersicht zu den neuen Regelungen zur Durchführung von Sportunterricht in Präsenz sind auf dem Schulsportportal www.schulsport-NRW.de<http://www.schulsport-NRW.de> nachlesbar. Zur Durchführung von Distanzunterricht im Fach Sport und zu Besonderheiten im Hinblick auf den Versicherungsschutz bestehen Informationen, die mit der Unfallkasse NRW abgestimmt sind. Diese Informationen sind ebenfalls unter www.schulsport-NRW.de<http://www.schulsport-NRW.de> abrufbar. Die Sportstätten sind entsprechend zur Nutzung bereitzustellen. Insbesondere für Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase, die Sport als ein Abiturfach haben, sind die Schulträger aufgefordert – gegebenenfalls mit größerem Einzugsbereich – alle erforderlichen Sportstätten zur Verfügung zu stellen.
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Schutzmasken:
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Nach jetzigem Sachstand wird die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) in ihrer ab dem 15. Februar 2021 geltenden Fassung erweiterte Regelungen zum Maskentragen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände vorsehen. Wir werden Sie rechtzeitig informieren, möchten aber auch darum bitten, von den verschiedenen Möglichkeiten der Information im Internet Gebrauch zu machen (z.B. https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw ). (Meer: Ich tippe auf med. Masken // Am 19.02. wurden med. Masken verpflichtend angeordnet (s.u.))
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Schutz von sogenannten Risikogruppen:
Nach wie vor führt die Zugehörigkeit zu einer sogenannten Risikogruppe auf Nachweis zu einer Befreiung von der Pflicht, Präsenzunterricht zu erteilen. Die entsprechenden Erlasse gelten zunächst bis zu den Osterferien fort.
Die bislang für schwangere Lehrkräfte geltenden Regelungen werden ab sofort dahin erweitert, dass Schwangere grundsätzlich keinen Dienst mehr vor Ort in der Schule zu leisten haben.
Aktuelle Hygieneempfehlungen:
Ihnen allen bekannt sind die „Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19 des Städtetages NRW, des Landkreistages NRW, des Städte- und Gemeindebundes NRW und des Ministeriums für Schule und Bildung in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Unfallkasse NRW“. Sie stehen im Bildungsportal NRW zur Verfügung und werden bei Änderungen der Coronaschutz- oder der Coronabetreuungsverordnung ständig aktualisiert. In Verbindung mit der oben bereits angekündigten Überarbeitung der Coronabetreuungsverordnung steht hier kurzfristig eine Aktualisierung bevor.
Weitere Maßnahmen
Um Sie bei der weiteren Planung der kommenden Wochen zu unterstützen, möchte ich Sie heute darüber hinaus noch über folgende Entscheidungen informieren:
Verschiebung von VERA 8 und VERA 3
Die ursprünglich in der Klasse 8 für den Zeitraum vom 2. März bis zum 19. März 2021 vorgesehenen Lernstanderhebungen/Vergleichsarbeiten (VERA 8) werden auf den Beginn des kommenden Schuljahres (frühestens September 2021) verschoben. Dies gilt ebenfalls für die ursprünglich zwischen dem 22. April und dem 5. Mai 2021 vorgesehenen Vergleichsarbeiten in der Klasse 3 der Primarstufe (VERA 3). Frühestens im September 2021 werden diese Lernstanderhebungen dann in den Klassen 4 und 9 durchgeführt. Sie können hiermit den Lehrkräften zu Beginn des kommenden Schuljahres Aufschluss über bestehende Lernlücken ermöglichen. Nähere Informationen zu VERA erhalten Sie in Kürze mit einer gesonderten SchulMail.
Reduzierung der Zahl vorgeschriebener Klassenarbeiten
Mit einem gesonderten Erlass wird in Kürze die nach den Verwaltungsvorschriften zu § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI) vorgeschriebene Anzahl der Klassenarbeiten in diesem Jahr reduziert. Im ersten Halbjahr ausgebliebene Klassenarbeiten müssen – sofern nicht bereits geschehen – nicht nachgeholt werden. Im zweiten Halbjahr sind zwei Leistungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ zu erbringen. Die ZP 10 gilt als eine dieser zwei Leistungen. Die in den Ausbildungsordnungen eröffnete Möglichkeit, eine schriftliche Arbeit durch eine andere Form der Leistungserbringung zu ersetzen, bleibt bestehen. Mit diesem Schritt wollen wir der Tatsache Rechnung tragen, dass in den vergangenen Wochen Distanzunterricht stattgefunden hat und eine Rückkehr in den Präsenzunterricht nicht in erster Line zur schriftlichen Leistungsüberprüfung dienen sollte. Zugleich wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler auch im Distanzunterricht regelmäßige Rückmeldungen durch ihre Lehrkräfte erhalten und mehr als eine Leistung erbracht wird, um das Gewicht einer einzelnen Leistung nicht zu groß werden zu lassen.
Fortsetzung der Ferienprogramme
Die Förderung von außerschulischen Angeboten zur Aufarbeitung der Pandemiefolgen im Bildungsbereich wird erneut möglich sein. Die Förderrichtlinien werden – auch mit dem Ziel einer weiteren Flexibilisierung – gegenwärtig angepasst. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags hat durch Beschluss vom 3. Februar 2021 bereits Fördermittel in Höhe von insgesamt 36 Mio. Euro für den Zeitraum bis zum Ende der Sommerferien 2022 bereitgestellt. Damit wird den Trägern der Maßnahmen und Ihren Schulen eine langfristige Perspektive im Interesse der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. Förderanträge können weiterhin durch Schulträger und weitere Bildungsanbieter gestellt werden. Die außerschulischen Angebote sollen einerseits vor allem das erfolgreiche Anknüpfen an schulische Lernprozesse und die Vorbereitung auf Prüfungen, die in den Schulen stattfinden, unterstützen, andererseits Schülerinnen und Schüler in ihrer persönlichen Entwicklung stärken. Die Schulen werden gebeten, die Maßnahmen zu unterstützen, indem zum Beispiel Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern auf Angebote hingewiesen oder individuelle Förderpläne zur Verfügung gestellt werden. Nähere Informationen zu den einzelnen Förderrichtlinien werden mit einer separaten SchulMail in den nächsten Tagen bekannt gegeben.
KOaO: Berufliche Orientierung (z.B. Praktikum)
Die Berufliche Orientierung nach den Vorgaben der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“ ist im Interesse der Schülerinnen und Schüler und deren beruflicher Zukunft weiterhin notwendig. Die Umsetzungsvorgaben unterscheiden zwei Unterrichtsszenarien: Im Distanzunterricht ist die Umsetzung der Standardelemente nur in digitaler Form möglich. Nur in Ausnahmefällen können auf Wunsch der Eltern und bei Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses der Betriebe Praktika durch die Schulleitungen auch in Präsenz im Betrieb genehmigt werden. Im Präsenz- oder Wechselunterricht sind für die Umsetzung weitreichende Flexibilisierungsmöglichkeiten eingeräumt worden. (Meer => Praktikum Stufe 9 müsste also bis dahin - nach Ostern - stattfinden dürfen). Diese finden Sie gesammelt in dem FAQ für alle Standardelemente unter www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten<http://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten> .
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Klassenfahrten bis zu den Sommerferien
Bereits aktuell ist die Durchführung von Schulfahrten (BASS 14-12 Nr.2) für die Zeit bis zum 31. März 2021 unzulässig. Wegen der anhaltend pandemiebedingten Unsicherheiten gilt dies ab sofort auch für die Zeit vom 1. April bis zum 5. Juli 2021. Ein entsprechender Runderlass ergeht in Kürze. Mit Runderlass vom 10. Dezember 2020 hat das Land erklärt: Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden grundsätzlich die vom Vertragspartner (z.B. Reiseveranstalter, Transportunternehmen, Hotel oder Jugendherberge) rechtmäßig in Rechnung gestellten und nachgewiesenen Stornierungskosten für alle abzusagenden Schulfahrten, die vor dem 24. März 2020 für den Zeitraum 1. November 2020 bis 31. März 2021 gebucht worden sind, übernommen. Dies gilt auch für Schulfahrten, die zwischen den Oster- und den Sommerferien 2021 durchgeführt werden sollten, wenn diese Fahrten vor dem 24. März 2020 gebucht wurden. Zusätzlich werden anfallende Gebühren für Umbuchungen übernommen, wenn hierdurch gegenüber der Absage eine Reduktion der Kosten bewirkt werden konnte oder kann.
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen, den Schulbetrieb in Ihren Schulen für die kommenden Wochen vorzubereiten.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<