• 2021 Mottotag: Nikolaus
  • 2019 Q2 in Bruessel bei der EU / am Atomium

  • Mottotag Q2 "Helden der Kindheit"
  • Juist 2016

  • 2022: SV lädt die 5er ein!
  • NRW-Tag am Dionysianum
  • Abi 2022 - Mottotag - Buchstabenhelden
  • 1912 Dionysianum: Große Pause
  • Proben in Heek
  • Sonnenaufgang
  • 2021: Studienfahrten Q2 nach Freiburg, Trier und Sylt
  • Dionysianum Januar 2019 (lieben Dank an Nils Prior)

  • Kardinaltugenden
  • Abi 2023 - Mottotag
  • Europatag am Dionysianum
  • Die SV auf Norderney Nov 2017
  • Orchester Gymnasium Dionysianum
  • Stufe 5: Theatertag OS 2019
  • Kollegium 1912 mit Geheimrat Dr. Anton Führer
  • Englandaustausch - Lake District
  • Instrumentalpraktischer Unterricht - Bläser
  • Abitur 2024
  • Friedensmahner - Was ist Frieden?
  • SoR - Gedenken an Hanau
  • Gemeinsamer Wandertag nach MS 2017
  • Klettern auf Borkum
  • 2023: Chor und Orchester an der Landesmusikakademie Heek
  • Abiturientia 2021 - Mottotag Nikolaus (07.12.2020)
  • 2020: Musische Tage SII - Orchester und Chor - an der Landesakademie in Heek
  • 2023-11-18 Tag der offenen Tür - Chorgruppe 7
  • 04.07.2024: Feriengruß der 5c
  • 2013: Abiturentlassfeier des Doppeljahrgangs G8/G9
  • Studienfahrt nach Brüssel zur EU / am Atomium
  • Abiturientia 2023 - Mottotag "Helden der Kindheit" (23.02.2023)
  • 6: Klassenfahrt an der Nordsee
  • 2022: SV lädt die 5er ein!
  • 23. August 2022: 75 Jahre NRW
  • Abiturientia 2022 - Mottotag "Anfangsbuchstaben" - sprich: Jeder sucht sich eine Verkleidung passend zum Anfangsbuchstaben des Vornamens! (14.03.2022)
  • 2009: Gemeinsame Fahrt nach Rom zum 350. Jubiläum
  • 1912: Dionysianum - Große Pause
  • Proben an der Landesmusikschule Heek
  • 12. Februar 2020 Sonnenaufgang, (c) Jana Temke
  • 2021: Studienfahrten Q2 nach Freiburg, Trier und Sylt
  • 10. Januar 2019 (c) Nils Prior
  • 2009: Die vier Tugenden von Guy Charlier - ein Geschenk des VAD
  • Abiturientia 2023 - Mottotag bayr. Tracht (03.11.2022)
  • 09. Mai 2022: Europatag am Dionysianum
  • 2015: Gemeinsamer Wandertag nach Scheveningen
  • SV-Fahrt / SV-Seminar
  • Schülerorchester in St. Peter
  • 2019: Stufe 5 - Theatertag in OS
  • 1912: Kollegium mit Geheimrat Dr. Anton Führer
  • Englandaustausch - Lake District
  • Abiturientia 2024 - Letzter regulärer Schultag 22.03.24
  • 2024-02 Sport-LK: Ski-Exkursion - Gleiten
  • 5 - 7: Instrumentalpraktischer Unterricht - Bläser / Oberstufenorchester in Heek
  • 2024: Abiturentlassung (27.06.2024)
  • Die vier Kardinaltugenden (2007 Guy Charlier) - ein Geschenk des VAD
  • 2000: Dionysianum - Kleihuesbau
  • 2023-02 Friedensmahner - Was bedeutet Frieden?
  • Aula des Dionysianums vor der Renovierung, Juni 2023, by Pascal Röttger
  • SoR: Schule ohne Rassismus / Schule mit Courage (28.02.2020)
  • 2017: Wandertag nach Münster
  • 2024: Klassenfahrt nach Borkum
  • 2023-01: Chor und Orchester an der Landesmusikakademie Heek
  • Inschrift am Frankebau
  • 1906: Dionysianum - Frankebau

News Schuljahr 2020-2021

Abitur: Start gelungen!

Liebe Schulgemeinde,

uns allen ist ein Stein vom Herzen gefallen.

Der heutige Start ins Abitur ist perfekt gelaufen: Alle Schüler:innen sind da, alle haben negative Testungen vorgelegt, niemand nahm das Recht, ungetestet in einem separaten Raum zu schreiben, in Anspruch. Natürlich wird gemäß der Vorgaben trotzdem Maske getragen, gelüftet usf.

Man merkte förmlich, wie die Anspannung der Schülerinnen und Schüler abfiel, als sie um 09:00 die Aufgaben in Englisch (Grund- und Leistungskurs) erhielten.

Es läuft!

Oliver Meer

 

P.S.: Seit Beginn der Selbsttestungen gab es keinen "begründeten Verdachtsfall" in der Schule. Auch heute legten alle anwesenden Schülerinnen und Schüler der Stufen 5 bis Q1 und die Lehrer:innen Selbsttestungen ab oder Bürgertests vor: Unisono NEGATIV!

5 - EF: Regelungen bis zum Sommer liegen nun vor!

Liebe Schulgemeinde,

eben erreichte um 21:13 die neuste Schulmail (22.04.2021) die Postfächer der Schulen in NRW.

Heute war für uns Gymnasien der Tag der Zulassung (Am Dionysianum wurden alle Schüler:innen zugelassen und dürfen sich nun den Abiturprüfungen stellen: WIR sind sehr optimistisch!). Eigentlich wollte ich DARTS schauen, aber als ich die neuste Schulmail las, wollte ich Sie nun doch schnell informieren, da diese doch einiges beruhigender macht: Wir werden die Zeit bis zum Sommer sicher für Ihre Kinder gestalten können!

1. Gemäß bundesweiter "Coronanotbremse" wechseln Schulen aus dem Wechselunterricht ca. 5 Tage nach stetem Überschreiten einer 7-Tages-Inzidenz von 165 in den Distanzunterricht.

2. In den Jahrgängen 5 bis EF müssen wir jetzt nur noch einen schriftlichen Leistungsnachweis bis zum Sommer bzw. in diesem Halbjahr "schaffen"! Dieser kann entweder eine Klassenarbeit oder eine andere Form wie Kommunikationsprüfung oder ein schriftliches Produkt wie ein Lesetagebuch oder ein Projekt sein. Dies ist eine echte Entlastung, da man ja leider wieder mit Distanzunterricht rechnen muss (s.o.)!

3. Die Versetzung wurde ja schon durch den Verzicht auf "Blaue Briefe" erleichtert.

4. Spannend für das Abitur wird sein, dass nun das GA wie folgt agieren soll: "Schülerinnen und Schüler, die in den kommenden Wochen ihre schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen ablegen, aber von Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter betroffen werden, können grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, mit einem negativen Bürgertest an den Präsenzabschlussprüfungen teilzunehmen, ggf. in gesonderten Räumen. Dabei ist zu beachten, dass das Aussetzen der Quarantäne sich nur auf die Prüfungen bezieht. Davon ausgenommen ist der Schulweg; dieser muss nach wie vor unter besonderen Hygienevorgaben (kein ÖPNV; keine Schulhofkontakte) erfolgen. Die Entscheidung über diese Möglichkeit treffen die zuständigen Gesundheitsbehörden." Hier gilt also weiterhin das Einzelfallprinzip, doch die Gesundheitsämter haben mehr Entscheidungsfreiheit!

Wir werden nun mit Augenmaß die Terminplanung überprüfen und sichern, dass wir die neuen Vorgaben erfüllen, möglichst alle aktuell angesetzten Arbeiten "schreiben" und dann schauen, "was geht"...
 
Bleiben Sie gesund!
Oliver Meer
 
------------------------- 
 
 
Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Bundesgesetz) ist nach der gestrigen Verabschiedung im Deutschen Bundestag bereits heute im Bundesrat behandelt worden. Unmittelbar nach dessen Entscheidung hat der Bundespräsident das Gesetz ausgefertigt. Somit tritt es schon am morgigen Freitag, 23. April 2021, in Kraft. Ich wende mich daher auf dem schnellstmöglichen Weg an Sie, um über die Auswirkungen dieser neuen Rechtslage auf den Schulbereich zu informieren.

Das Gesetz schafft einen geänderten rechtlichen Rahmen für das staatliche Handeln in der Corona-Pandemie. Es führt eine bundesweit verbindliche „Notbremse" ein, die zunächst ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 ab dem übernächsten Tag zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz auslöst. Ab einer Inzidenz von 165 gelten weitergehende Maßnahmen.

Das neue Recht erstreckt sich auch auf den Schulbereich. Allerdings gelten die konkreten Folgen der gesetzlichen Vorgaben des Bundes nicht per se landesweit, sondern je nach Betroffenheit in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten, in denen sich Ihre Schule befindet.

An dieser Stelle möchte ich Sie zunächst über die neuen Regelungen und deren landesrechtlicher Umsetzung informieren. Zu der Frage, welche Schulen ab dem kommenden Montag, 26. April 2021, konkret betroffen sind, komme ich in diesem Schreiben nochmals zurück.

Neue Vorgaben zum Schulbetrieb in der Pandemie

Die wesentlichen Vorgaben und deren landesrechtliche Umsetzung lassen sich wie folgt umreißen:

  • Präsenzunterricht an Schulen ist nur zulässig, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.
  • Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus. 
  • Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt; Abschlussklassen sind davon ausgenommen.
  • Bei einer regionalen Inzidenz von mehr als 165 ist Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen. Das bedeutet regional, dass es auf die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ankommt.
  • Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebs unberührt.
  • Die Länder können Betreuungsangebote (pädagogische „Notbetreuung") einrichten.

Diese Vorgaben finden sich in Nordrhein-Westfalen wie schon die bisherigen Vorgaben zum Infektionsschutz in der Coronabetreuungsverordnung. Sie übernimmt die neuen bundesrechtlichen Vorgaben und bleibt damit das für die Schulen allein maßgebliche Regelwerk. Nordrhein-Westfalen wird hierbei von den Ausnahmevorschriften für Abschlussklassen und Förderschulen Gebrauch machen und die Ihnen bekannten pädagogischen Betreuungsangebote fortführen.

Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes bedingt auch Änderungen der Coronabetreuungsverordnung. Auf folgende Regelungen in der Coronabetreuungsverordnung weise ich noch einmal besonders hin:

  • Die Testpflicht und die Abläufe in den Schulen bleiben im Wesentlichen unverändert. Über die bisherigen Testverfahren hinaus werden auch kindgerechte Pooltests an Grundschulen und an Förderschulen zugelassen. Das Ministerium für Schule und Bildung arbeitet derzeit an der Beschaffung und Vorbereitung solcher Tests.
  • Die Angebote der bisherigen Notbetreuung werden in die pädagogischen Betreuungsangebote integriert und folgen den dazu erlassenen Regeln in der SchulMail vom 11. Februar 2021.
  • Als Abschlussklassen gelten weiterhin die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und der Förderschulen, der entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs. Dies gilt auch für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs.
  • Daneben werden einige Vorschriften präzisiert. Hier möchte ich die Pflicht zur Übermittlung positiver Testergebnisse an die Gesundheitsämter hervorheben; dies war bereits Gegenstand der SchulMail vom 14. April 2021.

Welchen Schulen sind konkret betroffen?

Wie ich oben dargelegt habe, ist für den konkreten Schulbetrieb (Wechselunterricht/Distanzunterricht) vor Ort entscheidend, welcher Inzidenzwert in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt des Schulstandortes festgestellt wurde. Die Umstellung vom Wechselunterricht auf den Distanzunterricht findet statt, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte sogenannte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet. Die konkrete Feststellung trifft für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt sodann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS). Die „Notbremse" tritt dann am übernächsten Tag in Kraft.
Für alle jetzt schon betroffenen Kreise und kreisfreien Städte mit einer seit drei Tagen bestehenden Inzidenz von mindestens 165 bedeutet dies, dass faktisch ab Montag, 26. April 2021, die Einschränkungen für den Schulbetrieb (Distanzunterricht) wirksam werden. Maßgeblich ist die oben erwähnte Feststellung des MAGS. Sie kann frühestens am Freitag, 23. April 2021, erfolgen. In der Konsequenz treten die Beschränkungen rechtlich am Sonntag als „übernächstem Tag" in Kraft.
Das MAGS wird in einer sehr transparenten Form insbesondere in seinem Internetauftritt die jeweils betroffenen Kreise und kreisfreien Städte aufführen. Ferner rege ich den Kontakt zu Ihrem Schulträger an, der über die nötigen Informationen verfügen wird. Ich gehe davon aus, dass auch die kommunalen Krisenstäbe eine rechtzeitige Unterrichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter im Blick behalten werden.
Alle Schulen, für deren Standort keine Regelungen wegen einer Inzidenz von mindestens 165 getroffen werden, setzen den Schulbetrieb bis auf Weiteres im Wechselunterricht fort. Die Hinweise aus vorangegangenen SchulMails gelten dementsprechend weiter (siehe zuletzt die SchulMail vom 14. April 2021).
Wichtig ist auch die Feststellung, dass aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen zu den Folgen bestimmter Inzidenzwerte für den Schulbetrieb Regelungen für die Schulen ab sofort nur noch durch die Coronabetreuungsverordnung und den hierauf beruhenden, oben dargestellten Mitteilungen des MAGS und nicht mehr durch Allgemeinverfügungen einzelner Kreise und kreisfreier Städte erfolgen.
Im Einzelnen:

Abschlussklassen

Die Definition der Abschlussklassen an allgemeinbildenden Schulen, wie sie in der SchulMail vom 11. Februar 2021 formuliert wurde, ist weiterhin gültig. Zu Ihrer Information füge ich die entsprechende Passage hier noch einmal ein:

„Zu den Abschlussklassen in den allgemeinbildenden Schulen zählen:

  • Alle Klassen, die in diesem Jahr an den geplanten zentralen Prüfungen für den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 sowie dem mittleren Schulabschluss (ZP 10) teilnehmen.
  • Alle Schülerinnen und Schüler, die - auch ohne Teilnahme an den ZP 10 - die letzte Klasse im allgemeinbildenden Schulsystem besuchen und damit vor einem Übergang stehen. Hierzu gehören insbesondere Schülerinnen und Schüler aus der Förderschule, die zieldifferent unterrichtet werden oder am Ende des Schuljahres einen Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erlangen können.
  • Alle Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Gesamtschulen und Weiterbildungskollegs. Dies sind neben den Schülerinnen und Schülern der Qualifikationsphase 2, für die ab dem 23. April 2021 die Abiturprüfungen beginnen, auch die Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase 1, da auch deren Leistungen bereits zur Gesamtnote des von ihnen angestrebten Abiturs zählen."

Förderschulen

Grundsätzlich gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen auch für die Förderschulen. Allerdings kann der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung, die nach § 9 Absatz 1 als Ganztagsschulen geführt werden, auch bei einem Inzidenzwert, der höher als 165 liegt, fortgeführt werden.

Für diese Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Behinderung in der Regel altersunabhängig nicht ohne Betreuung zuhause bleiben können und oftmals auch nicht erfolgreich am Distanzunterricht teilnehmen können, bestand bisher ein Anspruch auf Teilnahme an der pädagogischen Betreuung. Da die Klassen und Lerngruppen bei diesen Förderschwerpunkten jedoch klein sind, die Hygienebestimmungen aufgrund der Vulnerabilität der Schülerschaft besonders konsequent durchgehalten werden und das Personal an Förderschulen bei der Impfpriorisierung vorgezogen wurde, soll hier Präsenzunterricht grundsätzlich ermöglicht werden.

Auf Antrag der Landschaftsverbände kann das auch für die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen sowie Hören und Kommunikation durch die obere Schulaufsicht genehmigt werden. Eltern, die ihre Kinder bei einem Inzidenzwert, der über 165 liegt, nicht am Präsenzunterricht teilnehmen lassen wollen, zeigen das gegenüber der Schule schriftlich an. Ein Anspruch auf Betreuung ergibt sich daraus nicht.
Distanzunterricht wird im Rahmen der Möglichkeiten der Schule angeboten.

Bildung konstanter Lerngruppen

Grundsätzlich sind Sie mit der SchulMail vom 5. März 2021 darauf hingewiesen worden, dass in der Sekundarstufe I konstante Lerngruppen zu bilden sind, um eine Durchmischung beispielsweise im Rahmen der äußeren Differenzierung, im Wahlpflichtbereich sowie im Unterricht der zweiten Fremdsprache zu vermeiden. Da inzwischen regelmäßige Corona-Testungen erfolgen, es beim Fremdsprachenunterricht auf Präsenzunterricht in besonderen Maße ankommt und der Wahlpflichtbereich in einigen Schulformen Hauptfachcharakter hat, ist nach Entscheidung der Schule in diesen Fächern nunmehr auch die Bildung von Lerngruppen mit Schülerinnen und Schülern aus unterschiedlichen Klassen möglich. Die Teilnahme und Sitzordnung ist gesondert zu dokumentieren.

Klassenarbeiten und Klausuren

Solange an einer Schule ausschließlich Distanzunterricht erteilt wird, können in der Regel keine Klassenarbeiten geschrieben werden. Mit einem gesondertem Erlass vom 22. April 2021 hat das Ministerium für Schule und Bildung daher die in den Verwaltungsvorschriften zu § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I festgelegte Zahl der Klassenarbeiten so geändert, dass im zweiten Halbjahr des laufenden Schuljahres in den Fächern mit Klassenarbeiten jeweils mindestens eine Leistung im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten" zu erbringen sein wird. Dies gilt nicht für die Klassen der Jahrgangsstufe 10, in denen Schülerinnen und Schüler an der ZP 10 teilnehmen; hier sind unverändert mindestens zwei Leistungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten" erforderlich, von denen die ZP 10 eine ist. Die ZP 10 darf jedoch nicht zur Bildung der Vornote gemäß § 32 Absatz 1 APO-SI herangezogen werden.

Die in § 6 Absatz 8 Satz 1 und 3 APO-S I eröffnete Möglichkeit, eine Klassenarbeit durch eine andere gleichwertige schriftliche oder mündliche Leistungsüberprüfung zu ersetzen, bleibt auch für den Fall bestehen, dass in Nicht-Abschlussklassen die Anzahl der Leistungsnachweise im Bereich „Schriftliche Arbeiten" auf eine reduziert werden muss.

Mit dem Erlass vom 27. Februar 2021 hatte ich Sie darüber informiert, dass die zentrale Klausur am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe in diesem Jahr entfällt und die Mindestzahl der Klausuren in diesem Halbjahr auf eine reduziert wurde. Dies gilt vorbehaltlich der Entscheidung des Landtags über das 2. Bildungssicherungsgesetz, mit der in der kommenden Woche zu rechnen ist. Hiervon unberührt bleibt die den Schulen mit Erlass vom 12. März 2021 eingeräumte Möglichkeit, die ZKE-Aufgaben auf freiwilliger Basis zu nutzen.

Abschlussprüfungen - ZP 10, Abitur, Externen-Prüfungen

Schülerinnen und Schüler, die in den kommenden Wochen ihre schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen ablegen, aber von Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter betroffen werden, können grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, mit einem negativen Bürgertest an den Präsenzabschlussprüfungen teilzunehmen, ggf. in gesonderten Räumen. Dabei ist zu beachten, dass das Aussetzen der Quarantäne sich nur auf die Prüfungen bezieht. Davon ausgenommen ist der Schulweg; dieser muss nach wie vor unter besonderen Hygienevorgaben (kein ÖPNV; keine Schulhofkontakte) erfolgen. Die Entscheidung über diese Möglichkeit treffen die zuständigen Gesundheitsbehörden.

Nachprüfung für den schulischen Teil der Fachhochschulreife

Schülerinnen und Schüler, die keine Zulassung zur Abiturprüfung an allgemeinbildenden Schulen erhalten haben und denen bisher nicht der schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt werden kann, sollen in diesem Jahr erneut - sowie im Vorjahr auch - die Gelegenheit erhalten, dies durch eine Nachprüfung zu erreichen. Das sieht der Entwurf der Dritten Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vor. Am 30. April 2021 entscheidet der Ausschuss für Schule und Bildung des Landtags über seine Zustimmung zu dieser Änderungsverordnung. Ich bitte darum, die betroffenen Schülerinnen und Schüler über diese Möglichkeit zu informieren. (Es ist keine Dioschüler:in davon betroffen...)

Pooltests an Grundschulen und Förderschulen

Im Zusammenhang mit der Einführung einer Testpflicht hat das Land Selbsttests für Schülerinnen und Schüler angeschafft. Ich hatte Sie in diesem Zusammenhang bereits darüber informiert, das Ministerium werde bei den weiteren Beschaffungsvorgängen darauf achten, dass die Testverfahren möglichst alters- und kindgerecht durchgeführt werden können und dabei alternative Testverfahren für Grundschulen, Förderschulen und Schulen mit Primarstufe geprüft werden. Wir sind weiterhin darum bemüht, Pooltests („Lolli-Tests") an diesen Schulen zeitnah einzuführen.

Ich möchte Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass diese deutliche Verbesserung für die Anwendbarkeit und Handhabung bei den betroffenen Kindern und Jugendlichen allerdings zwingend mit einem Unterrichtsmodell verknüpft werden muss, das einen täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht nach dem Prinzip „Montag-Mittwoch-Freitag-Dienstag-Donnerstag" für jeweils die Hälfte der Klasse vorsieht. Ich bitte Sie daher schon jetzt darum, sofern erforderlich eine Umstellung auf dieses Prinzip vorzubereiten und bis zum Beginn der 18. Kalenderwoche vorzunehmen. Im Übrigen sind für die betroffenen Schulen in der kommenden Woche erste Informationsveranstaltungen vorgesehen, zu denen eine gesonderte Einladung erfolgt.

Schulbetrieb und Prüfungen in Berufskollegs

Voraussichtlich bis zum Schuljahresende gilt weiter für alle Bildungsgänge und Jahrgangsstufen, dass Unterricht auch wieder in Präsenz aufgenommen wird. Hinsichtlich einer Beschränkung auf Abschlussklassen ab einer Inzidenz von 165 sowie der Beschränkung auf Wechselunterricht (Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht) ab einer Inzidenz von 100 sind die Regelungen der Coronabetreuungsverordnung maßgeblich. Der Distanzunterricht unterliegt hierbei den rechtlichen Vorgaben der VO zum Distanzunterricht.
Hinsichtlich eines möglichst großen Umfanges an Präsenzunterricht sind unter Berücksichtigung der frühesten anstehenden Prüfungen und Abschlüsse folgende Prioritäten zu setzen:

         * Abschlussklassen vollzeit- und teilzeitschulischer Bildungsgänge (einschließlich Fachschulen des Sozialwesens im zweiten Jahr der konsekutiven Organisationsform) sowie die Fachklassen des dualen Systems, die Teile ihrer dezentralen oder zentralen Abschlussprüfungen bzw. Teile ihrer Berufsabschlussprüfung vor den zuständigen Stellen (Kammern) im Mai 2021 ablegen.

         * Alle anderen Abschlussklassen vollzeit- und teilzeitschulischer Bildungsgänge (einschließlich Fachschulen des Sozialwesens im zweiten Jahr der konsekutiven Organisationsform sowie der Fachklassen des dualen Systems).

         * Die Klassen 12 des Beruflichen Gymnasiums mit Blick auf die Leistungsfeststellungen innerhalb der Qualifikationsphase.

         * Schülerinnen und Schüler in 3,5-jährigen oder 2,5-jährigen dualen Ausbildungsverhältnissen, die im Herbst 2021 Teile ihrer Berufsabschlussprüfungen vor den zuständigen Stellen (Kammern) ablegen. 

         * Schülerinnen und Schüler im 2. Jahr dreijähriger und im 1. Jahr zweijähriger dualer Ausbildungsberufe sowie diejenigen im 2. Jahr dreijähriger Bildungsgänge und im 1. Jahr zweijähriger Bildungsgänge mit Berufsabschluss nach Landesrecht sowie Studierende im 1. Jahr der Fachschulen in Vollzeit sowie im 2. und 3. Jahr in Teilzeit.

         * Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums, im 1. Jahr drei- und 3,5-jähriger dualer Ausbildungsberufe und im 1. Jahr zweijähriger Bildungsgänge ohne Berufsabschluss nach Landesrecht sowie Studierende im 1. Jahr der Fachschulen in Teilzeit.

Die Schulleitungen entscheiden in eigener Verantwortung, ob aus pädagogischer Sicht für einzelne Klassen entweder der reine Distanzunterricht fortgeführt werden kann oder aber ein vollständiger Präsenzunterricht erforderlich ist.

Der Präsenzunterricht in Abschlussklassen des dualen Systems der Berufsausbildung ist drei Wochen vor dem Prüfungstermin zu beenden. Der Unterricht ist ab diesem Zeitpunkt in Distanzform weiterzuführen. Für alle anderen Abschlussklassen mit zentralen oder dezentralen Prüfungen kann von dieser Regelung ebenfalls Gebrauch gemacht werden.

Die Zuständigkeit für die Durchführung der Berufsabschlussprüfungen liegt bei den zuständigen Stellen. In der Coronabetreuungsverordnung ist geregelt, dass die Räume der Berufskollegs für Berufsabschlussprüfungen genutzt werden können. Durch die Vorgaben ist es auch für die aktuell anstehenden schriftlichen Abschlussprüfungen erforderlich, dass für getestete und nicht getestete Auszubildende unterschiedliche Räume vorgehalten werden. Schulleitungen sind gehalten, in Abstimmung mit ihrem Schulträger an den Prüfungstagen der Berufsabschlussprüfungen die räumlichen Kapazitäten durch verstärkte Nutzung von Distanzunterricht bereitzustellen. Die Prüfungsaufsicht und Prüfungsdurchführung sind grundsätzlich von den zuständigen Stellen sicherzustellen. Hier werden auch Lehrkräfte im Rahmen ihres Ehrenamtes tätig.

Bei Nutzung von Blended Learning-/Hybridunterricht (wechselweise ein Teil der Klasse in Präsenz, ein Teil in Distanz) oder rhythmisiertem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht, der z. B. in wöchentlichem Wechsel für die ganze Klasse erfolgt, wird auf nachfolgende Aspekte hingewiesen:

         * gemäß organisatorischem und pädagogischem Plan sollen insbesondere für die Fachklassen des dualen Systems und die Fachschulbildungsgänge synchrone (zeitgleiche) Organisationsmodelle der Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht gemäß Stundenplan unter Einhaltung der jeweiligen Stundentafel stattfinden;

         * die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht erstreckt sich auch auf den Distanzunterricht;

         * sofern Unterrichtstage und -zeiten verlegt werden, sind z.B. die Ausbildungsbetriebe und sozialpädagogischen Einrichtungen gemäß § 7 der Verordnung zum Distanzunterricht zu informieren;

         * die Handreichung zur chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht im Berufskolleg gibt rechtliche, organisatorische und didaktisch-methodische Hinweise für bildungsgangspezifische Konzepte zur Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht, die genutzt werden sollen.

Zur Sicherstellung der Bildungsbiographien wird ergänzend auf folgende Möglichkeiten hingewiesen:

Die in allen Stundentafeln der Bildungsgänge der Berufskollegs ausgewiesenen Unterrichtsstunden des Differenzierungsbereiches sollen verstärkt für das Angebot von Stützunterricht genutzt werden.

In den Fachklassen des dualen Systems kann zusätzlich in Abstimmung mit den Ausbildungsbetrieben von einem um 80 Stunden jährlich erweiterten Differenzierungsbereich Gebrauch gemacht werden. Zu ggf. erforderlichen zusätzlichen Stellen wird auf das Unterstützungspaket Personal hingewiesen.

Zudem können in den Fachklassen des dualen Systems, die keine Abschlussklassen sind, gemäß APO-BK in Abstimmung mit den Ausbildungsbetrieben bis zu 160 Unterrichtsstunden in das kommende Schuljahr verlagert werden.

Abschließende Bemerkungen

Auf der Grundlage des eingangs dargestellten Bundesgesetzes ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb erneut auch in Nordrhein-Westfalen. Die Landesregierung möchte die damit verbundene Gelegenheit jedoch zur Etablierung einer klaren Regelung zum Schulbetrieb nutzen, die unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsgeschehens möglichst für einen längeren Zeitraum Bestand haben sollte. Das Ministerium für Schule und Bildung wird die Umstellung des Schulbetriebes gemäß den Regelungen des Bundesgesetzes in den kommenden Tagen und auch am kommenden Wochenende eng begleiten und beratend für Schulen und Schulträger zur Verfügung stehen. Ich hoffe sehr, dass dieser Umstieg gut gelingt und in einen möglichst stabilen Schulbetrieb einmündet. Hierbei setzen wir erneut auf Ihre Unterstützung und Mitwirkung.   

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<

Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, 0211 5867 3581.

Ferner wird auf die regelmäßig aktualisierten „Allgemeinen Informationen zum Schulbetrieb" im Bildungsportal verwiesen (https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten)


HINWEIS: Falls vorhandene Links in dieser Nachricht nicht richtig angezeigt werden, sollten Sie diese kopieren und in die Adresszeile des Browsers einfügen.

Q2: Zulassung der Abiturentia

Heute Nachmittag wurden alle 67 Schüler:innen der Jahrgangsstufe Q2 zum Abitur zugelassen.

Die Elternschaft der Stufe hat den Schulhof mit guten Wünschen geschmückt.

Von der Lehrerschaft gab es auch ein Motivationsposter.

Beim Verlassen des Schulhofs gab es noch kleine Überraschungen von der Elternschaft, dem VAD und der SV.

Die Schulgemeinde wünscht der Jahrgangsstufe Q2 viel Erfolg bei ihren Prüfungen!

 

(Text und Bilder: Katharina Parusel)

KAoA: Ausbildungsplätze bei der Stadt Rheine

Liebe Schülerinnen und Schüler,

unsere Stadt Rheine bietet Ausbildungsplätze!

 

In der Anlage erhalten Sie das Plakat über die Ausbildungsplätze bei der Stadt Rheine im Jahr 2022!

Die Bewerbungsfrist beginnt am 1. Mai 2021 und endet am 31. Juli 2021. Die Bewerbung ist auf der Homepage unter dem jeweiligen Berufsbild über den genannten Link einzureichen. Das Portal wird zum 1. Mai 2021 freigeschaltet.

 

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

Oliver Meer

 

5 - EF: Ab Montag, dem 19.04. wieder Wechselunterricht

Die Landesregierung hat entschieden, mit allen Schulen in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 200 ab kommendem Montag wieder in den Wechselunterricht zu starten.

Aufgrund des nach Ostern äußerst unsicheren und schwer zu bewertenden Infektionsgeschehens mit diffusen Infektionsausbrüchen wurde in der Woche nach den Osterferien lediglich Distanzunterricht durchgeführt.

Die Landesregierung hat nun entschieden, in der kommenden Woche den bereits vor den Osterferien erfolgreich praktizierten Wechselunterricht wiederaufzunehmen flankiert durch strikte Hygienevorgaben, eine strenge Testpflicht und klaren Testvorgaben, die gerade in der jetzigen Entwicklung des Corona-Geschehens notwendig sind. (mehr)

(c) https://www.schulministerium.nrw/presse/pressemitteilungen/ministerin-gebauer-bleiben-auf-dem-weg-der-vorsicht-14-04-2021

Abiturientia 2019 schenkt Insektenhotels

Passend zur hoffentlich bald kommenden Frühlingssonne schenkte die Abiturientia 2019 uns nun diese drei wunderschönen Insektenhotels. Timo Forstmann und Christine Richter überreichten uns heute die teils selbstgestalteten und jeweils mit dem Abi-Schriftzug 2019 versehenen neuen Wohnstätten für Florfliegen, Maikäfer, Wildbienen, etc.  Nun suchen wir einen sonnigen und geschützten Platz für ein artenreiches Leben am Dionysianum.

Herzlichen Dank an alle ehemaligen Dionysianer und Dionysianerinnen, die als Abiturjahrgang 2019 in die Geschichte der Schule eingehen!

Oliver Meer und Karin Schulz-Bennecke

 

Foto: A. Salm

 

Q1: Lateinleistungskurs der Q1 des Dionysianums arbeitet zu #metoo

Dass Latein keineswegs eine „tote Sprache“ ist, sondern die Inhalte im Gegenteil höchst aktuell sind, konnte der Leistungskurs der Q1 des Dionysianums unter Leitung von ihrer Lehrerin Annemarie Hermann heute erkennen: Nach der Lektüre der Passage beim Autor Livius über das Schicksal der Lucretia am Ende der Königszeit (d. h. Ende des 6. Jahrhunderts v. Chr.), wurde den Schülerinnen und Schülern des Kurses heute die Aktualität des besprochenen gewaltsamen Geschehens bewusst. Unter dem Titel „Sexuelle Gewalt gegen Frauen – Lucretia und die #Me Too-Bewegung“ recherchierten sie in Fachartikeln und dem Internet. Aus den Ergebnissen entstanden inhaltsreiche Plakate, die nun den Fachraum zieren. Im Reflexionsgespräch stellten die Kursmitglieder einen Wandel im Umgang mit sexueller Gewalt fest: So sehen die Opfer das erlittene Verbrechen nicht mehr als höchste Schande und flüchten sich wie Lucretia in den Selbstmord, „um nicht anderen Frauen als schändliches Vorbild“ zu dienen, so der Autor Livius. Die heutige Me too-Debatte stellt dagegen den Täter in den Fokus und prangert Vertuschungsversuche wie beispielsweise im Filmgeschäft an.

Lucretia übrigens löste mit ihrem Selbstmord einen gewaltigen gesellschaftlichen Umsturz aus. Ein gewisser Lucius Iunius Brutus rächte das vom Königssohn verübte Unrecht blutig und schuf die Grundlage für die römische Republik. Hoffen wir auf ähnliche Konsequenzen für die heutige Zeit!

(Text und Fotos: Annemarie Hermann)

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